Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Richthandlung

Richthandlung

, f.

Gerichtsurteil, hier als Voraussetzung für eine Vollstreckung durch den Magistrat
  • [zahlt der geständige Schuldner nicht fristgemäß, so] mag alsdann ... die cleger uber den schuldener bei obgemelten regierenden burgermeistern clagen, die dann ergangen richtshandlunge sich ... bei richter und fronen erkunden, und na befindunge, das darmedde rechtformlich gehandelt ist, widder den beclagten furtfahren
    1571 Richter,Paderb. I Anh. 138