Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): (Richtleib)

(Richtleib)

, n.

vollberechtigtes Zusammenleben (von Eheleuten) iU. zum Konkubinat
  • gif hy þonne ælces þinges sammæle beon, ðonne fon magas to ⁊ weddian heora magan to wife ⁊ to rihtlife ðam ðe hire girnde [wenn nun die (beiden Parteien) über jedes Ding einverstanden sind, mögen die ... Sippen ... annehmen, indem sie ihre Verwandte zum Eheweibe und gesetzmässigen (Zusammen)leben demjenigen verloben, der ihrer begehrt hat] 
    um 970/1030 (Hs. um 1100) Liebermann,AgsG. Wif 6
unter Ausschluss der Schreibform(en):