Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Richtmahl

Richtmahl

, f., n.

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in eine Geldzahlung umgewandelte Mahlzeit für den Scharfrichter als Teil seiner Besoldung
  • den armen möntschen ze richten, für strick, hentschen, die richtmall [erhält der Nachrichter 34 ℔]
    1583/84 ArchBern 19 (1909) 206
  • wirdt ihm [scharf-richter] vor das gewohnliche richt-mahl passirt vor eine person 48 xr
    1724 SchweizArchVk. 4 (1900) 337
unter Ausschluss der Schreibform(en):