Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Richtschwert

Richtschwert

, n.

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in städtischem oder persönlichem Eigentum des Scharfrichters befindliches Schwert, das dieser für Hinrichtungen verwendet
Sachhinweis: W. Schild, Alte Gerichtsbarkeit ... (München 1980) 72
  • 2 ℔ W.S. funff rychte swerter woil sechs jar zu fegen
    1374 Rau,BeitrFrkf. 39 Anm. 118
  • der züchtiger hat ein richtswert, das man im oder einem ieden, wo er es begert, auß der lossung stuben gibt, so man einen bestellt
    1464/70 Tucher,NürnbBaumeisterb. 119
  • fragt der herr scholtheiß, warumb der scharfrichter pflege zu erscheinen ... es solle der scharfrichter zu einem zeichen des gehorsambs und criminal execution sein richtschwert mit erlaubnus heraußer ziehen und dasselbig mit erlaubnus wieder einstecken
    1539 TrierWQ. 33
  • von nachrichtern sagt man, sie wissen mertheils wenn sie einen richten oder abthun muͤssen, dann jre richtschwerter geben ein zeichen
    1586 TheatrdeVenef. 141a
  • demnach auch U.Z. messerschmidt eben dazu kommen da der scharff-richter also mit steinen geworffen worden und demselben sein richt-schwerdt von der erden auffgehoben, so wolten ihn die andern meister und gesellen deswegen für unredlich halten
    1590 Rau,BeitrFrkf. 221 Anm. 77
unter Ausschluss der Schreibform(en):