Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Richtungbrief
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Richtungbrief
, m.
Urkunde über eine Richtung (VIII)
- wurde aber deheiner únser lúten ... da burgere, die súllen ... wir ... von inen ziehen, nach der forme der richtung-briefen, so únser vroͮwe, dú kúnigyn von Ungern, zwischent úns dar umbe gemacht het1343 FRBern. VI 755Faksimile - digitalisiert im Rahmen von e-rara.ch
- richtungbrief, so zwüschent der herschaft und den landlüten darumb ... gemacht ist1396 Niedersimmental 17Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- derselben krieg vnd stoͤß aber wir sy beydseyt fruntlich verricht ... haben, als das die richtungbriefe wol weysent, der wir yetwedertail einen geben haben1400 RappoltsteinUB. II 503Faksimile (PDF) - digitalisiert im Rahmen von gallica
- dieselben richtung vnd tedingßbrieue söllen denne nach aller nótdurft vnd in der besten form zwúschen in begriffen ... werden1435 FürstenbUB. III 171Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- sind die von E. aber mit den von L. gericht worden nach lut ains richtungbrieffs darúber geben1438 FürstenbUB. VI 339Faksimile - digitalisiert im Rahmen von HathiTrust
- sid der riechtung hond sy ainen vnser burger geuangen, der zum rechten trostung geben wolt haben, als dann vnser herkomen ist vnd im riechtungsbrieffe stat1438 FürstenbUB. VI 342Faksimile - digitalisiert im Rahmen von HathiTrust
- der richtung brieff, so zů R. beschechen1460 ArgauLsch. II 119Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- vermög des jüngern tail- und richtungsbriefs, so ... dis streits halben aufgericht worden17. Jh. Vorarlberg/ÖW. XVIII 212