Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): riedern

riedern

, v.

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"schlechte Waldgründe von 20 zu 20 Jahren ... urbar machen" Schmeller2 II 60
vgl. rieden
  • das etliche auß den gemainßundterthonn sich understanden, in dem Auperg ... ohne vorwissen der gmain zu holzen und zu riedern 
    1609 VerhNdBayern 75 (1949) 60