Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Riederstatt

Riederstatt

, f.

Stück des Allmendwaldes, das den Gemeindegliedern zeitlich begrenzt zur Rodung (I) und Nutzung überlassen wird
bdv.: Ried (I)
vgl. riedern
  • sich bei ime, cleger, selbst unvernaint sovil befindt, das er inn besagter hofmarch mit wun und waydt ... an holtzschlagen, riedersteten und allem dem, was ein jeder anderer unterthan allda befuegt ... ist, gleuchen theils ... zu gebrauchen hatt
    1595 VerhNdBayern 75 (1949) 59
  • die in den waͤldern und andern orten uͤbliche riederstaͤtte werden hiemit abgeschaft
    1762/1815 RepStaatsVerwBaiern II2 216