Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Riedgeld

Riedgeld

, n.

Abgabe für das Weiderecht auf dem Ried (I) 
  • und ob sie zwar auch schon zu zeitten umb dise atzung anhalten, so werde ihnen solche eintweders gar abgeschlagen oder auf erhaltene bewilligung mit einem hohen riedtgelt belegt
    1698 UnterwaldenRQ. 146
  • mithin auch noch an die kilchgnoßen begehrt worden, daß sie in der riedatzung die beysäß fürderhin vor den frembden und mit billichem riedtgeldt betrachten wolten
    1698 UnterwaldenRQ. 147
unter Ausschluss der Schreibform(en):