Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Riegelgeld
Artikel davor:
1Riedlehen
Riedlehner
Riedmann
Riedsteuer
Riedweide
Riedwiese
Riedzehnt
Riegenkerl
Riegenkerlsdienst
Riegel
Riegelgeld
, n.
I
eine Abgabe beim Passieren eines Tores
- [Befreiung des Klosters Ebrach von Abgaben:] in allen unsern und des reichs staͤdten, welcher zoll, ungelt, riegelgelt, noch keinerley schazung fuͤrbas ewiglich sollen geben1363? Montag,AbteiEbrach 260Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [Argument für die Reichsunmittelbarkeit:] daß uns oder unsere arme leuthe ... niemand mit einiger sammung ... ungeld, riegelgeld, jagenden hunden ... diensten oder auflag uͤberlegen1557 Montag,AbteiEbrach 334Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
"Mautabgabe, die von den Flößern zu bezahlen ist, wobei sich die Höhe nach der Zahl der Riegel richtet" ÖW. XVI 355
zu
Riegel (II)
- wer das stegrecht oder riglgelt verfürt und nicht zallt ee wenn er aus den schwällen fert, so soll der richter ... das stegrecht von demselben verfürtem guet demselben, der es verfuert hat, hinausgeben16. Jh. OÖsterr./ÖW. XII 763
- die aus dem markt W., S. und sand N. und T. geben zu stegrecht, welher maister des floss oder scheffs ist, das riglgelt, das ist von dem flos von ieglichem rigl zwen phening16. Jh. OÖsterr./ÖW. XII 766
III
Bezahlung des Vollzugsbeamten für die Inhaftierung von Personen
- für die gefangen einziehung ... vierundzwanzig sold riegelgeld1785/88 ZSchweizR.2 27 (1908) 288Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "E-Periodica. Schweizer Zeitschriften Online"
IV
eine Abgabe, die wohl mengenunabhängig auf ein Haus bezogen ist
- kompt also einem ieden schröder ohngerechnet von iedem vass wein, so uber 5 ohm helt, 1 alb. gutgelt und von einer zulast 4 d., dessen sollen die 7 1/2 ohmen kein doppel schrodtgelt geben, der hausman kein supp und kein rigelgelt bezalen1620 RheingauLändlRQ. 255