Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Riemenschneiden
Artikel davor:
(riegeln)
Riegelrecht
1Riem
1Riemen
2Riemen
(Riemenmacher)
(Riemmacheramt)
Riemenschläger
(Riemenschlägeramt)
Riemenschlägerwerk
Riemenschneiden
, n.
Strafe und Folter, wobei 1Riemen (II) aus der Haut eines Delinquenten geschnitten werden
bdv.:
Riemenschnitt
- kombt aber ein absonderlich grosses verbrechen ... soll der richter die ordinari straff ... durch ... riemen schneiden ... vermehrenNÖLGO. 1656(CAustr.) 46 § 3Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- diese straffen [für Gotteslästerung] pflegen ... mit ... riemen schneiden ... geschaͤrffet zu werden1707 SudetenHGO. Art. 19 § 1Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- bey diesen todesstraffen kann ... die pein noch ... durch riemenschneiden ... vermehrt ... werden1769 CCTher. 5 § 3Faksimile - in Google Books