Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Riemenschneiden

Riemenschneiden

, n.

Strafe und Folter, wobei 1Riemen (II) aus der Haut eines Delinquenten geschnitten werden
  • kombt aber ein absonderlich grosses verbrechen ... soll der richter die ordinari straff ... durch ... riemen schneiden ... vermehren
    NÖLGO. 1656(CAustr.) 46 § 3
  • diese straffen [für Gotteslästerung] pflegen ... mit ... riemen schneiden ... geschaͤrffet zu werden
    1707 SudetenHGO. Art. 19 § 1
  • bey diesen todesstraffen kann ... die pein noch ... durch riemenschneiden ... vermehrt ... werden
    1769 CCTher. 5 § 3
unter Ausschluss der Schreibform(en):