Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Riemenstecher

Riemenstecher

, m.

auch Riemstecher 
jmd., der das Riemenstechen betreibt
  • swaz davor umbe die kegeler geschrieben ist, daz sol auh staete sin umbe die riemenstaecher unde umbe die huffelaer
    1276 AugsbStR. Art. 56 § 1
  • riemenstecher ... und dergleichen gesindel, sollen in keinen staͤdten ... zugelassen ... seyn
    1718 HannovPolG. 159
  • riemenstecher, gluͤckstoͤpfer ... seiltaͤnzer ... alles nur ... liederliche gesindel soll nicht geduldet ... werden
    1723/75 BrschwWolfenbPromt. II 448
  • alle gluͤcks-toͤpffer und riemen-stecher, so kein privilegium aufzuweisen ... sind ... bis zu weiterer verordnung ... in arrest zu behalten
    1725 CCMarch. II 3 Sp. 138
  • die gluͤcks-toͤpffer, draͤhe-schreiber, riemen-stecher ... und andere vagabunden, bey zehen reichsthlr. ... gaͤntzlichen abgeschaffet [seien]
    1738 Friedenberg,TractJurPract. I 1 S. 133
  • die ... riemen-stecher ... und andere dergleichen leuthe ... sollen ... so im lande geduldet werden wollen, ... von der obrigkeit ... beglaubte attestata beybringen
    1739 CCNass. IV 387
  • riemenstecher, glückshafener, scholderer ... sich sogleich ausser dem bezirk dieses schwäb. creyses begeben sollen
    1742 Alemannia 14 (1886) 284
  • auf die ... riemen-stecher, würfel-träger und leute von dergleichen unnützen betrügerischen profession, welche auf den jahr-märckten ... herum ziehen, sollen die obrigkeiten ... ein wachendes auge haben
    1748 Krüger,PreußManufakt. 606
  • wir verordnen daß ... raritaͤten-traͤger ... riemenstecher ... und alle dem bettel ... treibende ... in denen gemeinden nicht gedultet ... werden sollen
    1751 SammlBadDurlach II 91
  • die zigeuner ... taschenspieler, gaukler, ... riemenstecher ... überhaupt alle dem bettel nachziehenden verdächtigen manns- und weibspersonen sollen in den gemeinden nicht geduldet werden
    1753 SchweizId. X 1282
  • [Akzise-Tarif für:] riemstecher und taschenspieler, mit concession, taͤglich, 12 gr.
    1787 NCCPruss. VIII 1335
  • was ... das topfspiel ... riemenstecher und huͤtchen- oder schaalenspieler ... betrifft, sind solche, bey 100 thaler strafe, weder in staͤdten, noch auf dem lande zu dulden
    1794 Schwarz,LausWB. IV 296
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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