Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): ritterbürtig

ritterbürtig

, adj.

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von Rittersart, ritterlich; subst.: Person aus dem Ritterstand
  • das der furst den ridderburtigen dieses lands in schult- und anderen sachen tegen den uitheimischen mit verhor und repressalien solle behilflich ... sein
    vor 1625 TurckChr. 98
  • der ridderburtigen dochteren
    vor 1625 TurckChr. 100
  • die herrn ritterbürtige und adeliche des ambts W.
    1645 Schnettler,Steuerstr. 149
  • wir haben ... dahin gewilliget, daß wir ... den land- drosten und jaͤgermeister aus den ritterbuͤrtigen dieses fuͤrstenthums anordnen wollen, zum fall wir nach abgang des jetzigen land- drosten und jaͤgermeisters solche chargen wieder zu ersetzen noͤthig befinden werden
    1650 Culemann,MindenLV. 242
  • sonst in anderm dem adel zustehenden rechten ... von andern ritterbürtigen geklagtermaßen zu unterscheiden ... und geringeren standes zu halten
    1685 Wigand,Denkw. 174
  • die von einigen saeculis her allhie gewesene distinction dero getreuen ritterbürtigen räthen
    1715 ActaBoruss.BehO. II 228
  • von dem niedern adel. diese ... geschlechter, wann sie anders ritterbuͤrtig und edel gebohren sind, gehoͤren zu dem niedern adel, welcher unter den fuͤnften und sechsten heerschild verstanden wurde
    1752 v.Loen,Adel 43
  • stiffts- und thurnier-maͤßig, oder ritterbuͤrtige, seynd diejenige, welche wenigstens vier adeliche ahnen erweisen koͤnnen
    1769 Moser,RStändeLand. 921
  • was ... nicht ... nachgewiesen werden kann, mag durch das eidliche zeugniß ... von bekannten ritter-bürtigem und stiftsmäßigem adel, denen von der familie, in welcher der beweis geführt werden soll, nähere kenntniß beywohnt, ergänzt werden
    1794 PreußALR. II 9 § 29
  • der ritterbuͤrtige ehegatte
    1802 Runde,Beitr. II 544
unter Ausschluss der Schreibform(en):