Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ritterdienst
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, m.
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mit der Ritterwürde und dem Ritterlehen verbundene Dienstverpflichtung gegenüber dem Lehnsherrn (I), die in jüngerer Zeit mit Geldzahlungen abgelöst werden konnte
- dat de sulue her E.v.C., ridder, vnd sine eruen de suluen dorpe vnd gudere beholden scholden vor eren ridderdenst efte vnsen elderen efte vns de vorlaten1417 LübUB. V 709Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- das sie ... jerlichs zinßes ... auff widerkauff vorkaufft hab in dreien jarn zulosen doch auch an yrer gnaden ritterdinsten vnd oberkeitten vnschedlich1495 MittOsterland 7 (1874) 91
- ritterdinst und lehen1496 ArnstadtUB. 428Faksimile (ca. 158 KB)
- außgeslossenn den ritterdinst, den N.M. auff andern seinen guttern bey sich behalden [soll]1504 MeißenUB. 255Faksimile - digitalisiert vom Institut für Sächsische Geschichte und Volkskunde (ISGV)
- G., herfart noch volgt nicht, szundern der ritterdinst gehort halb geyn P. vnd halb gein V., aber die obergericht gehören ins ampt P.1506 PlauenErbb. 252
- ritterdinst: der dinst, so die erbar manschaft, welche auf des ampts schrift sitzen, thun, ist auf hufenzal angeschlagen ... und sein uf die hufenland, so der zeit die ampte sesshaftigen under sich gehapt ... siben pferde ... verordent1516 ErbbLangensalza 131
- ein halb pferd ritterdinst1524 QFürstentBayreuth I 162
- die anforderunge der ritterdienste nach deme die gesanten wider von P. kommenMitte 16. Jh. ZSchles. 20 (1886) 269
- so befehlen wir hiermit ... daß ein ider, so uns mit ritter-diensten verwandt, sich mit gutem pferd und knechten, zum wenigsten in der anzahl, damit er uns zu dienen schuldig ... gefaßt mache, und dieselbe unweigerlich unterhalte, damit wir deren, im fall der noth ... gebrauchen moͤchten1555 CAug. I 57Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- erfürderung der ritterdienst vnd andern fürstlichen herlickeiten vnd gerechtigkheiten1555 Sachsse,MecklUrk. 231Faksimile (ca. 133 KB)
- daß vnns ... das ambt ... S. mit aller manschafft ... auch der stadt B. vnd allen dorfschafften zinssen rentenn ritter vnnd andern diensten ... sambt aller ... dartzu gehorigen nutzungen ... erblich ... anweisenn soll1559 HMeißenUB. III 404Faksimile - digitalisiert vom Institut für Sächsische Geschichte und Volkskunde (ISGV)
- daß die fuͤrsten und staͤnde dises crays ... [die] ihre ritterschafft und unterthanen noch nicht ihrer ritter- und ander diensten ermahnet [haben], daß solches nochmals ... beschehen [soll]1563 Moser,KreisAbsch. I 156Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- deß reichs gefreite ritterschafften ... auf diß jahr abermahln vmb ain freywillige ansehenliche hilff vnd ritterdienst zu ersuchen1598 Mader,ReichsrMag. I 605Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts "Juristische Zeitschriften 1703 - 1830"
- daß die soͤhne die erbguͤter behalten, damit sie desto besser den landesfuͤrsten ... die gebuͤhrlichen ritterdienste leisten koͤnnen16. Jh.? Pütter,BeitrStaatsR. II 315Faksimile - digitalisiert von der UB Bielefeld
- so solle auch der fuͤrst die ritter-dienste, so vor alters auf solch fuͤrstenthumb geschlagen, und sie zu leisten schuldig, nach diesem auf sich ... behalten, und dieselbe ihrer majestaͤt neben denen anderen fuͤrsten und staͤnden ... zu leisten schuldig seynd1613 Lünig,CJFeud. II 83Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ritterdienste, so auf cantzley schrifft sitzen: im stuhl M., 8 pferde H. von B. zu T.1625 NMittThürSächs. 21 (1903) 55
- [als Besitzer eines Rittergutes] ich auch verwilliget ... seyn will, von dem amt E. alle und jede onera ... an ritter-dinsten, steuren und sonsten, wie solche von ... meinen vorfahren ... bißhero præstiret worden, auch hinfuͤhro zu kriegs- und fridens-zeiten ... zu agnosciren1655 Moser,RStändeLand. 637Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- hat der lehn-herr das recht, zu friedens-zeiten die lehndienste oder ehrenzüge [als zu lehns-empfahung, reichs- und andern versamlungs-tagen, fürstlichen hoefen, heimführungen und dergleichen], zu kriegs-zeiten die ritterdienste zufodern2. Hälfte 17. Jh. Westphalen,Mon. II 1865Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- kan iemand die oberlehns-herrschaft und die derselben anklebende lehns-obrigkeit ... doch wol haben, wann er gleich keiner ritter-dienste benoͤthiget ist1721 Ludovici,LehnsProzeß3 10Faksimile - in Google Books
- [Buchtitel: Andreas Kohl,] tractatus duo : quorum prior de servitiis feudalibus, von lehn- oder ritterdiensten [Frankfurt/Leipzig 1722]
- ritter-dienste, servitia feudalia. lehnleute sind ihrem lehns-herrn uͤber besondere treue gewisse dienste schuldig, die entweder 1. kriegs- oder friedens- ... gemessene oder ungemessene dienste [sind]1738 Hayme 1011Faksimile - in Google Books
- demnach wir ... misfaͤllig wahrgenommen, was massen unsere im lande gesessene oder sonsten uns mit ritter-diensten, reise, folge und andern iuribus von seculis her unterworfene ... sich ... unterfangen1747 CCBrandenbCulmb. II 1 S. 71Faksimile - in Google Books
- präsent- oder donativgeld, ist ... ein dem landesherrn von der ritterschaft auf dem land-tage verwilligtes geld, welches von den ritter-guͤtern bezahlet und entweder als ein freywilliges geschencke, oder an stat der ritter-dienste ... dem landesherrn gezahlet wird1748 Jablonski,Lex. 836
- wenn das lehen so beschaffen ist, daß man ritter-dienst hievon zu leisten hat, so heißt es ein ritter- oder adeliches, sonst aber ein beutel- oder ein gemeines lehen1756 CMax. IV 18 § 4Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- das recht, dem kaiser ... bei allgemeinen reichs-kollekten anstatt der ehemaligen persönlichen ritterdienste ein subsidium charitativum zu zahlen1757 RechtVerfMariaTher. 507
- von den reichs- und creyspraͤstandis sind sie [Reichsritter] ... befreyet, hingegen bey reichskriegen zu ritterdiensten obligirt1770 Kreittmayr,StaatsR. 111Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- adliche lehne heißen diejenigen, von welchen der vasall, nach dem ursprünglichen vertrage, ritterdienste zu leisten verpflichtet ist.1794 PreußALR. I 18 § 66
- daß dieses lehen, seines nahmens burglehen ungeachtet, in ruͤcksicht auf die lehnspflicht zu der gattung der eigentlichen feudorum equestrium gehoͤre; weil davon unbestimmte ritterdienste zu leisten sind1802 Runde,Beitr. II 227Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- die behauptung, daß durch die donativ-gelder die befreyung von den ritter-diensten erkauft werde1805 v.Carlowitz,RiPferdsgeld 81