Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ritterdienst

Ritterdienst

, m.

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mit der Ritterwürde und dem Ritterlehen verbundene Dienstverpflichtung gegenüber dem Lehnsherrn (I), die in jüngerer Zeit mit Geldzahlungen abgelöst werden konnte
  • dat de sulue her E.v.C., ridder, vnd sine eruen de suluen dorpe vnd gudere beholden scholden vor eren ridderdenst efte vnsen elderen efte vns de vorlaten
    1417 LübUB. V 709
  • das sie ... jerlichs zinßes ... auff widerkauff vorkaufft hab in dreien jarn zulosen doch auch an yrer gnaden ritterdinsten vnd oberkeitten vnschedlich
    1495 MittOsterland 7 (1874) 91
  • ritterdinst und lehen
    1496 ArnstadtUB. 428
  • außgeslossenn den ritterdinst, den N.M. auff andern seinen guttern bey sich behalden [soll]
    1504 MeißenUB. 255
  • G., herfart noch volgt nicht, szundern der ritterdinst gehort halb geyn P. vnd halb gein V., aber die obergericht gehören ins ampt P.
    1506 PlauenErbb. 252
  • ritterdinst: der dinst, so die erbar manschaft, welche auf des ampts schrift sitzen, thun, ist auf hufenzal angeschlagen ... und sein uf die hufenland, so der zeit die ampte sesshaftigen under sich gehapt ... siben pferde ... verordent
    1516 ErbbLangensalza 131
  • ein halb pferd ritterdinst 
    1524 QFürstentBayreuth I 162
  • die anforderunge der ritterdienste nach deme die gesanten wider von P. kommen
    Mitte 16. Jh. ZSchles. 20 (1886) 269
  • so befehlen wir hiermit ... daß ein ider, so uns mit ritter-diensten verwandt, sich mit gutem pferd und knechten, zum wenigsten in der anzahl, damit er uns zu dienen schuldig ... gefaßt mache, und dieselbe unweigerlich unterhalte, damit wir deren, im fall der noth ... gebrauchen moͤchten
    1555 CAug. I 57
  • erfürderung der ritterdienst vnd andern fürstlichen herlickeiten vnd gerechtigkheiten
    1555 Sachsse,MecklUrk. 231
  • daß vnns ... das ambt ... S. mit aller manschafft ... auch der stadt B. vnd allen dorfschafften zinssen rentenn ritter vnnd andern diensten ... sambt aller ... dartzu gehorigen nutzungen ... erblich ... anweisenn soll
    1559 HMeißenUB. III 404
  • daß die fuͤrsten und staͤnde dises crays ... [die] ihre ritterschafft und unterthanen noch nicht ihrer ritter- und ander diensten ermahnet [haben], daß solches nochmals ... beschehen [soll]
    1563 Moser,KreisAbsch. I 156
  • deß reichs gefreite ritterschafften ... auf diß jahr abermahln vmb ain freywillige ansehenliche hilff vnd ritterdienst zu ersuchen
    1598 Mader,ReichsrMag. I 605
  • daß die soͤhne die erbguͤter behalten, damit sie desto besser den landesfuͤrsten ... die gebuͤhrlichen ritterdienste leisten koͤnnen
    16. Jh.? Pütter,BeitrStaatsR. II 315
  • so solle auch der fuͤrst die ritter-dienste, so vor alters auf solch fuͤrstenthumb geschlagen, und sie zu leisten schuldig, nach diesem auf sich ... behalten, und dieselbe ihrer majestaͤt neben denen anderen fuͤrsten und staͤnden ... zu leisten schuldig seynd
    1613 Lünig,CJFeud. II 83
  • ritterdienste, so auf cantzley schrifft sitzen: im stuhl M., 8 pferde H. von B. zu T.
    1625 NMittThürSächs. 21 (1903) 55
  • [als Besitzer eines Rittergutes] ich auch verwilliget ... seyn will, von dem amt E. alle und jede onera ... an ritter-dinsten, steuren und sonsten, wie solche von ... meinen vorfahren ... bißhero præstiret worden, auch hinfuͤhro zu kriegs- und fridens-zeiten ... zu agnosciren
    1655 Moser,RStändeLand. 637
  • hat der lehn-herr das recht, zu friedens-zeiten die lehndienste oder ehrenzüge [als zu lehns-empfahung, reichs- und andern versamlungs-tagen, fürstlichen hoefen, heimführungen und dergleichen], zu kriegs-zeiten die ritterdienste zufodern
    2. Hälfte 17. Jh. Westphalen,Mon. II 1865
  • kan iemand die oberlehns-herrschaft und die derselben anklebende lehns-obrigkeit ... doch wol haben, wann er gleich keiner ritter-dienste benoͤthiget ist
    1721 Ludovici,LehnsProzeß3 10
  • [Buchtitel: Andreas Kohl,] tractatus duo : quorum prior de servitiis feudalibus, von lehn- oder ritterdiensten [Frankfurt/Leipzig 1722]
  • ritter-dienste, servitia feudalia. lehnleute sind ihrem lehns-herrn uͤber besondere treue gewisse dienste schuldig, die entweder 1. kriegs- oder friedens- ... gemessene oder ungemessene dienste [sind]
    1738 Hayme 1011
  • demnach wir ... misfaͤllig wahrgenommen, was massen unsere im lande gesessene oder sonsten uns mit ritter-diensten, reise, folge und andern iuribus von seculis her unterworfene ... sich ... unterfangen
    1747 CCBrandenbCulmb. II 1 S. 71
  • präsent- oder donativgeld, ist ... ein dem landesherrn von der ritterschaft auf dem land-tage verwilligtes geld, welches von den ritter-guͤtern bezahlet und entweder als ein freywilliges geschencke, oder an stat der ritter-dienste ... dem landesherrn gezahlet wird
    1748 Jablonski,Lex. 836
  • wenn das lehen so beschaffen ist, daß man ritter-dienst hievon zu leisten hat, so heißt es ein ritter- oder adeliches, sonst aber ein beutel- oder ein gemeines lehen
    1756 CMax. IV 18 § 4
  • das recht, dem kaiser ... bei allgemeinen reichs-kollekten anstatt der ehemaligen persönlichen ritterdienste ein subsidium charitativum zu zahlen
    1757 RechtVerfMariaTher. 507
  • von den reichs- und creyspraͤstandis sind sie [Reichsritter] ... befreyet, hingegen bey reichskriegen zu ritterdiensten obligirt
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 111
  • adliche lehne heißen diejenigen, von welchen der vasall, nach dem ursprünglichen vertrage, ritterdienste zu leisten verpflichtet ist.
    1794 PreußALR. I 18 § 66
  • daß dieses lehen, seines nahmens burglehen ungeachtet, in ruͤcksicht auf die lehnspflicht zu der gattung der eigentlichen feudorum equestrium gehoͤre; weil davon unbestimmte ritterdienste zu leisten sind
    1802 Runde,Beitr. II 227
  • die behauptung, daß durch die donativ-gelder die befreyung von den ritter-diensten erkauft werde
    1805 v.Carlowitz,RiPferdsgeld 81
unter Ausschluss der Schreibform(en):