Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rittereid

Rittereid

, m.

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vom Ritter beim Ritterschlag (I) abzulegender Eid
  • an selbigem ort schluge der keyser ... fůrsten, graven, landherren und von adel, derer viele allbereit vorhin rittere gewesen zu rittern: da man ihnen die ritterordnung vorgelesen und die ... ritter alle kniehend den rittereyd abgeleget [haben]
    1668 Fugger,Ehrensp. 586
  • daß deren keiner bey verlust unserer lehen ... den ... uns zum nachtheil gereichenden ritter-eid [ablege]
    1721/47 CCBrandenbCulmb. II 1 S. 72
  • die immatrikulation [in die Ritterschaft] erfolgt erst nach dem erwerbe eines zur ritterschaft collectablen guts ... wobei der rittereid abgeschworen wird
    1804 Gönner,StaatsR. 412
unter Ausschluss der Schreibform(en):