Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): rittergemäß
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ritterbürtig
Ritterdienst
Ritterding
Ritterdirektorium
Rittereid
Ritterfahne
Ritterfahrt
Rittersfreiheit
rittergemäß
, adj.
von ritterlicher Abstammung
vgl.
ritterbürtig
- der beisitzer sollen ... sechs sein, nemblich drei von dem herrenstand, und ainer aus der ritterschaft der ain ritter, und die zwen edl und rittergemäß von den geschlechtern in dem land und aines erbern herkhumen sein1528 ZeigerLRb. 36Volltext - im Repertorium digitaler Quellen zur österreichischen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit