Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rittergerichtsschreiber

Rittergerichtsschreiber

, m.

vereidigter Schreiber am Rittergericht (I) 
  • der greffier oder rittergerichtsschreiber soll ... von den partien ... keinerlei schenck oder gabe nemen ... und ... alles thun ... das eynem getreuwen und fleissigem greffier oder rittergerichtsschreiber ... gepuert
    1541 CoutLuxemb. Suppl. II 228f.
  • der ... rittergerichtsschreiber soll ... was gehandelt wird zu einer yeder zeit uffschreiben, und in dem loblichen ritterbesesz, wan sollichs die notturft erfordert, verlesen
    1541 CoutLuxemb. Suppl. II 228
unter Ausschluss der Schreibform(en):