Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rittergürtel

Rittergürtel

, m.

Gürtel (II), der beim Ritterschlag (I) verliehen wird
Sachhinweis: HRG. IV 1074f.
  • da zugleich erzh. M. obbenannten M.P., weil er allemal zum frieden gerahten hatte, mit dem ritterguͤrtel begabet
    1668 Fugger,Ehrensp. 945
  • man nam den zu diser strafe [das hunde tragen] verdammten den ritterguͤrtel ab
    1757 Estor,RGel. I 424
  • sie [Bischöfe] hatten ... als strafe fuͤr den vorsaͤtzlichen mord eines ihrer collegen, lebenslaͤngliches verbot des fleischessens ... und verlust des ritterguͤrtels vorgeschlagen
    1806 Cleß,KirchlLGWürt. I 246
  • ohne zweifel sollte das abscheren desselben [des Bartes] ein zeichen der demuth bey dem moͤnche seyn, oder wenigstens gehoͤrte es so gut unter die opfer, die der ritter dem himmel beym eintritt ins kloster brachte, wenn er seinen bart hergabe, als wenn er seinen ritterguͤrtel mit dem cilicium vertauschte
    1806 Cleß,KirchlLGWürt. I 401