Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rittergürtel
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Rittergerichtsmäßigung
Rittergerichtsordnung
Rittergerichtsschreiber
Rittergerichtsübung
Rittergesäße
Rittergesellschaft
Rittersgewähr
Rittersglied
Rittergreffier
Rittergulden
Rittergürtel
, m.
Gürtel (II), der beim Ritterschlag (I) verliehen wird
vgl.
Rittersporn
Sachhinweis: HRG. IV 1074f.
- da zugleich erzh. M. obbenannten M.P., weil er allemal zum frieden gerahten hatte, mit dem ritterguͤrtel begabet1668 Fugger,Ehrensp. 945Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- man nam den zu diser strafe [das hunde tragen] verdammten den ritterguͤrtel ab1757 Estor,RGel. I 424Faksimile (ca. 158 KB)
- sie [Bischöfe] hatten ... als strafe fuͤr den vorsaͤtzlichen mord eines ihrer collegen, lebenslaͤngliches verbot des fleischessens ... und verlust des ritterguͤrtels vorgeschlagen1806 Cleß,KirchlLGWürt. I 246
- ohne zweifel sollte das abscheren desselben [des Bartes] ein zeichen der demuth bey dem moͤnche seyn, oder wenigstens gehoͤrte es so gut unter die opfer, die der ritter dem himmel beym eintritt ins kloster brachte, wenn er seinen bart hergabe, als wenn er seinen ritterguͤrtel mit dem cilicium vertauschte1806 Cleß,KirchlLGWürt. I 401