Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ritterhaus
Artikel davor:
Rittergesäße
Rittergesellschaft
Rittersgewähr
Rittersglied
Rittergreffier
Rittergulden
Rittergürtel
Rittergut
(Ritterhabe)
Ritterhauptmann
Ritterhaus
, n.
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I
Wohnhaus eines Ritters (I), auch der Sitz eines Ritterordens(?)
- meister C.K., der von S. werkeman, verbrant in gar ein schone ritterhus daz in der burge stunt, do entwichent sü uf den turn1362 Closener 99
- es hette ouch in der burge ye der landes herre sin ritter huß ston und hilten huß in der burge2. Hälfte 15. Jh. HagenauStatB. 20Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin (SBB)
- der jahrrechnungs-abschied von 1649, § 16, sagt deutlich, die geistlichen sollen ... das gleit geben, sie haben denn eine specialbefreyung aufzuweisen; und darunter sind auch die ... ritterhaͤuser begriffen, laut abschieden von ao 16711768 Balthasar 46Faksimile (ca. 118 KB)
II
in Livland: Gebäude, in dem der organisierte Ritter- und Adelsstand sich zu Versammlungen und Gerichtsverhandlungen trifft, auch die Ritterschaft (II) selbst
- demnach i.k.m. der liefflaͤndischen ritterschaft ... gnaͤdigst versprochen, dieselbe mit einem ritterhause zu beneficiren ..., so wollen sie dero cammer-collegium gnaͤdigst beordern, um die mittel dazu anzuordnen1665 SammlLivlLR. II 305Faksimile - in Google Books
- wer ... einem, der ... in groben delictis ... durch untreu sich versehen, einen guten paß ertheilet ... soll ... dem ordnungs-richter in zwantzig reichs-thaler dem ritterhause einzubringen verfallen sein1668 Schmelzeisen,PolO. 367
- zugleich sollen dabey auch die acta publica des ritterhauses, so weit sie den gesetzen und recessen gemaͤß sind, beweises- und gesetzes-krafft haben, doch ... nur in sofern, als es das ritterhaus tangiret1680 SammlLivlLR. II 771Faksimile - in Google Books
- die ... laden-gelder, welche eine freye bewilligung von der ritterschaft seyn, haben i.k.m. ... so weit erlaubt, daß davon das ritterhaus unterhalten ... werden kann1694 SammlLivlLR. II 1336Faksimile - in Google Books
- der land-marschall, welchem alle von adel und ritterschafft, capita familiarum, so auf dem ritter-hauß ihre stelle haben, folgeten1719 Lünig,TheatrCerem. I 1389Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- landtag, der heißt zwar noch jezt die versamlung des adels aus dem ganzen gouvernement auf dem ritterhause; aber nach den neuesten gesetzen muͤßte man nun adelsversammlung und wahlkonvent sagen1795 IdLiefl. 139Faksimile - digitalisiert von der SLUB Dresden
III
übtr.: ritterliche Familie, Rittergeschlecht
- oft daer meer riddershuysen bevonden worden, ende oick meer soenen by leven syn, soe heeft den oudtsten soen ... den kuere1570 Stallaert III 223
- das ritterhaus ... die familie eines ritters1809 Campe III 847