Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ritterhilfe

Ritterhilfe

, f.

von den Ritterkreisen zu leistender finanzieller oder in Materialien und Reitern aufzubringender Beitrag im Fall militärischer Bedrohung des Reiches (II) 
  • auch von uns ... niemand was standes ... der auch seye, weder jezt noch kuͤnftig ... in einigerlei weise ... durch standes-erhoͤhung ... solcher dem ritter corpori einmal afficirt gewesener guͤter, in reichs ... herrschaften, ungeachtet des erbietens, einen solchen abgang bei kuͤnftigen ritterhuͤlfen in consideration oder abzug zu nehmen, von denen ... ritteranlagen eximirt ... werden ... koͤnne
    1678/1718 Kerner,RRittersch. III 25
  • kaiserl. ... danksagung wegen verwilligter ritter-huͤlf an den schwaͤbischen ritter-kreis
    1684 Mader,ReichsrMag. II 597
  • und werde ... die qualitaͤt und neben-punctirung auf weise und art, wie bißdahero bey denen kayserlichen ritter-huͤlffen uͤblich gewesen, sich ... ergeben
    1747 Moser,StaatsR. 31 S. 414