Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ritterhof
Artikel davor:
Rittergürtel
Rittergut
(Ritterhabe)
Ritterhauptmann
Ritterhaus
Ritterhausfiskal
Ritterhausordnung
Ritterhauszwistigkeit
(Ritterheerwäte)
Ritterhilfe
Ritterhof
, m.
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Wohn- und Wirtschaftseinheit auf einem Rittergut
vgl.
Ritterhaus (I),
Ritterhufe
- so de hof lange tyd her eyn vryg rydderhof und leyngut is und dat gerichte darinne tor tyd eyn frouwe van H. inne hefft1495 CTradWestf. IV 285
- in den dörfern des amts unterscheidet man ritter-, frei- und gemeine fronhöfe17. Jh. BeschrGotha/DRWArch.
- daß alle ... gebaͤude im lande ohne ausnahme, mithin unsere schloͤsser, meiereien ... auch saͤmtliche ritter- und eximirte hoͤfe, ferner die publiquen gebaͤude in denen staͤdten ... in eine gewisse taxe gebracht werden1752 LVerordnLippe II 54
- damit so viel als moͤglich bei ... brand-schaͤden ohne ... schaͤtzungen ... bestimmt werden kann, wie viel einem jeden an entschaͤdigung gebuͤhre ... so ... muͤssen jeden orts ... die ritter- ... und kossaͤthen- oder gaͤrtner-hoͤfe .... benennet ... werden1802 NCCPruss. XI 1149Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin