Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ritterhufe

Ritterhufe

, f.

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zu einem Rittergut gehörende Nutzfläche
vgl. Ritterhof
zu Hufe
  • dann wann die ritterhuefen beleget werden sollten, und zwar höcher als die schülzen- und pauerhuefen, würden sie sich auch beschwert befinden
    1644 ProtBrandenbGehR. II 579
  • gleichwie ... desfals in P. die ritterhuffen und stadtfelder æquipariret, und steuerfrey erklæhret ... seyn sollen
    2. Hälfte 17. Jh. Westphalen,Mon. II 1829
  • diejenige, so ritter hufen in erb-pacht bekommen, sollen den in erb-pacht genommenen acker ohne consens deß ampts zu verkauffen nicht bemaͤchtiget seyn
    1702 CCMarch. V 3 Sp. 236
  • weil ... aemter und städte dabey sich gar sehr prægraviret befunden, ... dadurch, daß beyde theile ihre ländereyen durch beeydigte land-messer ausmessen lassen müssen, welches jedoch die ritterschaft nicht auf gleichen fuß gethan, auch diese so viele freye ritter-hufen gemacht, wie ihnen selbst gut gedäucht
    1748 Sachsse,MecklUrk. 446
  • wegen ausmessung der ritter-hufen 
    1769 Moser,RStändeLand. 651
  • fuͤr wuͤrkliche ritterhufen sollen ... die hufen gehalten werden, welche zu anfange des xviiten jahrhunderts beweislich zu den rittersitzen belegen und steuerfrey gewesen sind
    1786 Gadebusch,Staatskunde I 273
  • wenn ein edelmann seine steuerbahren bauerhufen seinen steuerfreyen ritterhufen zulegt, muß er die kontributionen davon tragen und sollen die steuerbahren hufen dadurch nicht vermindert werden
    1788 Gadebusch,Staatskunde II 321
unter Ausschluss der Schreibform(en):