Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ritterkanzlei

Ritterkanzlei

, f.

Kanzlei eines Ritterkantons, die einem Ritterhauptmann untersteht
  • B. und O. sind zu dem canton Neckar ... collectirt worden, biß nach dem letzten friedenschluß ... vermoͤg selbstigen wolckensteinischen vogts ... zur ritter-cantzley erlassenen schreibens ... [sie] dem ... schwaͤbischen crays ... angewiesen werden wollen
    1698 Uffenbach(6) 80
  • anbenebst vermag die ritter-canzlei einige appellation von den adelichen gerichten nicht anzunehmen
    1765 Mader,ReichsrMag. I 120
  • reichs-ritterschaft ... deren cantons ihre ritter-canzleyen haben, worinn justitz- und andere sachen jeden cantons verhandelt werden
    1765 Pütter,JurPraxis I 248
  • auch trift man bey einigen [Ritterkantonen], wo die jurisdiction uͤber die mitglieder eingefuͤhret ist, noch ... bey der rittercanzley aufgenommene advokaten an
    1788 Kerner,RRittersch. II 303
  • gemischte collegien, welche ... rechtssachen zum gegenstand haben, z.b. ... ritter-canzleyen in den cantons der reichs-ritterschaft
    1793 Bischoff,Kanzlei. I 501
unter Ausschluss der Schreibform(en):