Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ritterlehen

Ritterlehen

, n., Ritterlehne, f. u. n.

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an einen Ritter zu Lehen gegebener Grundbesitz, mit dem die Verpflichtung zur Heeresfolge verbunden und der daher idR. nur als Mannlehen (I) vererbbar ist
  • welkerlege len fallen an gheystliken lene an ridderlenen odyr an borgherlenen in den vorghenanten richten de scole we myt eyn ander lygen sůnder bvrlen de lyge vser jowelc in den dorpen de ome ghefallen synt
    1337 BrschwHzgUB. I 312
  • vnde wes vns aneruen mach vnde anvellik is, kerkenleen vnde gheestlike leen, ridder leen vnde ridder deenst
    1375 LübUB. IV 274
  • ritterlehen oder gemayne lehen
    1392 Kurz,Albr.III. Bd. II 273
  • alles das ... zu der vorrigen vesst P. ... gehoͤret es sey mannschafft, ritterlehen, peutllehen, khuͤrchlehen
    1394 (Hs. 1590) KremsmünsterUB. 347
  • gheystlike und werlike riddderlehn 
    1434 QuedlinbUB. I 303
  • ritter oder manlehen 
    1499 MCastellana 296
  • [sollen] dieselben ritterlehen verdint werden, wie vor alter herkomen
    1524 QFürstentBayreuth I 162
  • verzeichnuss der erbaren mannschafft und ritterlehen in der herrschafft S.
    1531 Lippert,Lehnb. 170
  • welcher des lehenherrn einstand aber allain in den peitl vnd nit edelmans oder ritters lehen stat haben. es waͤre dann das des verkauffers freundt den kauff solchs edelmans oder ritterlehens nit annemen wolt oder kund. alßdann solle dem lehenherrn der zůgang auch vnbenomen sein
    BairLO. 1553 III 3, 12
  • das die verzignen töchter zu dem vätterlichen guet zu erben nit zugelassen werden ... es were dann, das kein brueder ... verhanden wärn, alsdann werden sy wie andere erbtöchter zue dem vätterlichen guet zugelassen, doch ausgeschlossen die ritterlehen 
    1556/58 Walther,Trakt.(Ri.) 123
  • wie die freyen vnd affterlehen (ausser der ritter vnnd schiltlehen) sollen verlihen werden
    TirolLO. 1573 V 19
  • nochdem du das dorff adder gut N. in gewehr hast, das vnser ritterlehen ist vnd von vns zu lehen ruret, welchs du von vns als rechten lehenhern bynnen jare vnd tag zu lehen nicht gemuttet noch entpfangen ... hast
    16. Jh. ZRG. 4 (1864) 198
  • mißbrauch ihrer adelichen ritterlehne 
    1607 CCMarch. III 2 Sp. 15
  • wie man mit pfandt, so ritterlehen ist, zu vollstreckung eines abschids soll verfahrn
    BairLR. 1616 S. 57
  • diese bayr. lehen sein nit manns: sondern durchgehende, gleichwohl aber ritterlehen, weil nur das schießzeug davon zu reichen schuldig
    1659 BeitrOÖLk. 52 (1900) 20
  • so sich ein ritter-lehen verlediget, soll dasselbe, wo moͤglich, von dem aeltesten und beysitzern, mit vorwissen des geschlechts ... verkaufft ... werden
    1720 Lünig,TheatrCerem. II 1296
  • hingegen aber hat es mit denen ritter-lehen ein andere beschaffenheit, dann dieselbe pflegt man noch jetziger zeit nicht sowohl wegen der geld-dienst als wegen der persoͤhnlichen leibs-dienst zuverleyhen
    1721 Bluemblacher 30
  • da uͤber ein stuͤck guts, welches mit dem ritter-lehn notorisch vermenget, und in andern lehns-faͤllen als ein corpus bey dem lehn gelassen, und denen lehns-folgern zugleich abgefolget waͤre, streit vorfiele, ob es lehen oder erbe?
    1721 Ludovici,LehnsProzeß3 246
  • wie die eroͤffnete ritter-lehen an andere wiederum zu verleihen seyen
    1733 Moser,RStändeLand. 243
  • so mus man auch [wenn mit Ritterdiensten verbunden] ... allemal vor ein dergleichen lehen schliesen, wann das wort lehen schlechterdings gebrauchet ist, und die natur der sache zulaͤsset, daß man ein soldatenlehen oder ritterlehen vermuthen moͤge
    1740 Senckenberg,Lehen 6
  • der adel hatte meistens blos allode guͤther in besiz. die hofdienst-lehn ausgenommen, wuste man von wenig ritter- und krieges-lehn 
    1754 Mader,ReichsrMag. I 237
  • wenn das lehen so beschaffen ist, daß man ritter-dienst hievon zu leisten hat, so heißt es ein ritter- oder adeliches, sonst aber ein beutel- oder ein gemeines lehen 
    1756 CMax. IV 18 § 4
  • saͤmmtlich churbayrische lehen sind nur zweyerley gattung, naͤmlich ritter- und beutellehen 
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 402
  • von denen kaphanguͤtern ... Carpzov ... will sie als bona emphyteutica angesehen wissen, und sind sie in dem von ihm beygefuͤgten urtheil gleichfalls vor erbe erklaͤret, und ist denen toͤchtern aus diesem grunde die erbfolge darinn zuerkannt worden. ob und wie weit nun die heutige gewohnheit die toͤchter von diesen guͤtern ausschliesse, ist mir unbekannt. so viel aber zeiget die jaͤhrliche lieferung der capaunen, daß es keine ritter-lehen, sondern bauer-guͤter oder bauer-lehen seyn muͤssen
    1783 Buri,Bauerng. 307
  • heut zu tage sind auch buͤrgerliche personen faͤhig, ritterlehen u. a. zu erwerben und zu besitzen
    1786 Schnaubert,ErläutLehnR. 270
  • es sind ... viele alte burglehen in der folge der zeit in ordentliche ritterlehen verwandelt worden
    1802 Runde,Beitr. II 227
  • burglehne unterscheiden sich dadurch von ritterlehnen, daß jene burgveste, diese kriegsdienste mit waffen und pferden zu praͤstiren hatten
    1806 Vahlkampf,Miszellen II 412
  • aber sie [Bauernlehen] unterscheiden sich dadurch von den ritterlehen, daß sie, wie andere contribuable bauerguͤter, der regel nach, zins-, steuer-, dienst- und reihepflichtig sind
    1809 Hagemann,PractErört. V 123
  • ritterlehen (feuda equestria) heißen nach dem gemeinen lehenrechte diejenigen lehen, bey welchen der lehendienst im kriegsdienste besteht
    1811 Heinke,NÖLehenR. I 177
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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