Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ritterlehen
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(Ritterland)
Ritterlandrecht
(Ritterlanste)
Ritterlehen
, n., Ritterlehne, f. u. n.
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an einen Ritter zu Lehen gegebener Grundbesitz, mit dem die Verpflichtung zur Heeresfolge verbunden und der daher idR. nur als Mannlehen (I) vererbbar ist
vgl.
Beutellehen,
Ritterdienst
- welkerlege len fallen an gheystliken lene an ridderlenen odyr an borgherlenen in den vorghenanten richten de scole we myt eyn ander lygen sůnder bvrlen de lyge vser jowelc in den dorpen de ome ghefallen synt1337 BrschwHzgUB. I 312Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- vnde wes vns aneruen mach vnde anvellik is, kerkenleen vnde gheestlike leen, ridder leen vnde ridder deenst1375 LübUB. IV 274Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ritterlehen oder gemayne lehen1392 Kurz,Albr.III. Bd. II 273
- alles das ... zu der vorrigen vesst P. ... gehoͤret es sey mannschafft, ritterlehen, peutllehen, khuͤrchlehen1394 (Hs. 1590) KremsmünsterUB. 347
- gheystlike und werlike riddderlehn1434 QuedlinbUB. I 303Faksimile - digitalisiert von der SLUB Dresden
- ritter oder manlehen1499 MCastellana 296
- [sollen] dieselben ritterlehen verdint werden, wie vor alter herkomen1524 QFürstentBayreuth I 162
- verzeichnuss der erbaren mannschafft und ritterlehen in der herrschafft S.1531 Lippert,Lehnb. 170
- welcher des lehenherrn einstand aber allain in den peitl vnd nit edelmans oder ritters lehen stat haben. es waͤre dann das des verkauffers freundt den kauff solchs edelmans oder ritterlehens nit annemen wolt oder kund. alßdann solle dem lehenherrn der zůgang auch vnbenomen seinBairLO. 1553 III 3, 12Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- das die verzignen töchter zu dem vätterlichen guet zu erben nit zugelassen werden ... es were dann, das kein brueder ... verhanden wärn, alsdann werden sy wie andere erbtöchter zue dem vätterlichen guet zugelassen, doch ausgeschlossen die ritterlehen1556/58 Walther,Trakt.(Ri.) 123Volltext - im Repertorium digitaler Quellen zur österreichischen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit
- wie die freyen vnd affterlehen (ausser der ritter vnnd schiltlehen) sollen verlihen werdenTirolLO. 1573 V 19Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- nochdem du das dorff adder gut N. in gewehr hast, das vnser ritterlehen ist vnd von vns zu lehen ruret, welchs du von vns als rechten lehenhern bynnen jare vnd tag zu lehen nicht gemuttet noch entpfangen ... hast16. Jh. ZRG. 4 (1864) 198Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- mißbrauch ihrer adelichen ritterlehne1607 CCMarch. III 2 Sp. 15Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- wie man mit pfandt, so ritterlehen ist, zu vollstreckung eines abschids soll verfahrnBairLR. 1616 S. 57Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- diese bayr. lehen sein nit manns: sondern durchgehende, gleichwohl aber ritterlehen, weil nur das schießzeug davon zu reichen schuldig1659 BeitrOÖLk. 52 (1900) 20
- so sich ein ritter-lehen verlediget, soll dasselbe, wo moͤglich, von dem aeltesten und beysitzern, mit vorwissen des geschlechts ... verkaufft ... werden1720 Lünig,TheatrCerem. II 1296Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- hingegen aber hat es mit denen ritter-lehen ein andere beschaffenheit, dann dieselbe pflegt man noch jetziger zeit nicht sowohl wegen der geld-dienst als wegen der persoͤhnlichen leibs-dienst zuverleyhen1721 Bluemblacher 30Faksimile (ca. 93 KB)
- da uͤber ein stuͤck guts, welches mit dem ritter-lehn notorisch vermenget, und in andern lehns-faͤllen als ein corpus bey dem lehn gelassen, und denen lehns-folgern zugleich abgefolget waͤre, streit vorfiele, ob es lehen oder erbe?1721 Ludovici,LehnsProzeß3 246Faksimile - in Google Books
- wie die eroͤffnete ritter-lehen an andere wiederum zu verleihen seyen1733 Moser,RStändeLand. 243Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- so mus man auch [wenn mit Ritterdiensten verbunden] ... allemal vor ein dergleichen lehen schliesen, wann das wort lehen schlechterdings gebrauchet ist, und die natur der sache zulaͤsset, daß man ein soldatenlehen oder ritterlehen vermuthen moͤge1740 Senckenberg,Lehen 6Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "miami" (Münster)
- der adel hatte meistens blos allode guͤther in besiz. die hofdienst-lehn ausgenommen, wuste man von wenig ritter- und krieges-lehn1754 Mader,ReichsrMag. I 237Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts "Juristische Zeitschriften 1703 - 1830"
- wenn das lehen so beschaffen ist, daß man ritter-dienst hievon zu leisten hat, so heißt es ein ritter- oder adeliches, sonst aber ein beutel- oder ein gemeines lehen1756 CMax. IV 18 § 4Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- saͤmmtlich churbayrische lehen sind nur zweyerley gattung, naͤmlich ritter- und beutellehen1770 Kreittmayr,StaatsR. 402Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- von denen kaphanguͤtern ... Carpzov ... will sie als bona emphyteutica angesehen wissen, und sind sie in dem von ihm beygefuͤgten urtheil gleichfalls vor erbe erklaͤret, und ist denen toͤchtern aus diesem grunde die erbfolge darinn zuerkannt worden. ob und wie weit nun die heutige gewohnheit die toͤchter von diesen guͤtern ausschliesse, ist mir unbekannt. so viel aber zeiget die jaͤhrliche lieferung der capaunen, daß es keine ritter-lehen, sondern bauer-guͤter oder bauer-lehen seyn muͤssen1783 Buri,Bauerng. 307
- heut zu tage sind auch buͤrgerliche personen faͤhig, ritterlehen u. a. zu erwerben und zu besitzen1786 Schnaubert,ErläutLehnR. 270Faksimile - in Google Books
- es sind ... viele alte burglehen in der folge der zeit in ordentliche ritterlehen verwandelt worden1802 Runde,Beitr. II 227Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- burglehne unterscheiden sich dadurch von ritterlehnen, daß jene burgveste, diese kriegsdienste mit waffen und pferden zu praͤstiren hatten1806 Vahlkampf,Miszellen II 412Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- aber sie [Bauernlehen] unterscheiden sich dadurch von den ritterlehen, daß sie, wie andere contribuable bauerguͤter, der regel nach, zins-, steuer-, dienst- und reihepflichtig sind1809 Hagemann,PractErört. V 123Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- ritterlehen (feuda equestria) heißen nach dem gemeinen lehenrechte diejenigen lehen, bey welchen der lehendienst im kriegsdienste besteht1811 Heinke,NÖLehenR. I 177Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte