Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ritterlehengericht

Ritterlehengericht

, n.

Rittergericht, auch Lehnshof (II); hier in Bayreuth und Bamberg
  • wir zwar von lehen-herrschafft wegen, selbst hierinn verordnung thun koͤnnen, aber diese sache, unsers ritter-lehen-gerichts der zeit bestellten ritter-lehen-richter-ambts-verwesern, und edlen mannen, durch unsern advocaten pro interesse zu untersuchen, uͤbergeben, und ihren spruch daruͤber begehren
    1676 Lünig,CJFeud. III 1005
  • das hochfuͤrstl. brandenburgische ritter-lehen-gericht zu Bayreuth ist gewoͤhnlich besetzet mit einem ritter-lehen-richter und 6 adsessoribus
    1721 Ludovici,LehnsProzeß3 77
  • im hochstifte Bamberg sind, naͤchst den geistlichen gerichten, dem geheimten und hofraths-collegio, der lehnhof, welcher in das ritter-lehngericht und buͤrger-lehngericht abzuteilen ist
    1758 Estor,RGel. II 1061
  • das zu Bayreuth angeordnete ritter-lehen-gericht bleibt ... in seiner bisherigen verfassung
    1795 NCCPruss. IX 2574