Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ritterlehengericht
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(Ritterland)
Ritterlandrecht
(Ritterlanste)
Ritterlehen
Ritterlehengericht
, n.
Rittergericht, auch Lehnshof (II); hier in Bayreuth und Bamberg
- wir zwar von lehen-herrschafft wegen, selbst hierinn verordnung thun koͤnnen, aber diese sache, unsers ritter-lehen-gerichts der zeit bestellten ritter-lehen-richter-ambts-verwesern, und edlen mannen, durch unsern advocaten pro interesse zu untersuchen, uͤbergeben, und ihren spruch daruͤber begehren1676 Lünig,CJFeud. III 1005Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- das hochfuͤrstl. brandenburgische ritter-lehen-gericht zu Bayreuth ist gewoͤhnlich besetzet mit einem ritter-lehen-richter und 6 adsessoribus1721 Ludovici,LehnsProzeß3 77Faksimile - in Google Books
- im hochstifte Bamberg sind, naͤchst den geistlichen gerichten, dem geheimten und hofraths-collegio, der lehnhof, welcher in das ritter-lehngericht und buͤrger-lehngericht abzuteilen ist1758 Estor,RGel. II 1061Faksimile (ca. 116 KB)
- das zu Bayreuth angeordnete ritter-lehen-gericht bleibt ... in seiner bisherigen verfassung1795 NCCPruss. IX 2574Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin