Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): rittermäßig
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Ritterlehensobliegen
Ritterlehenrichteramtsverweser
Ritterlehenrichtersverweser
ritterlich
(Ritterlobde)
Rittersmann
Rittermannlehen
rittermännlich
Rittermaß
rittermäßig
, adj., (rittermäß), adj.
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dem Ritterstand angehörend oder untergeordnet und befähigt, in diesen Stand aufgenommen zu werden, ritterlich; zur Bestimmung von Ersatzpersonen für ein Einlager; von Lehngütern: dem Ritterstand vorbehalten
vgl.
ritterbürtig
- ez sol ein rittermæzic kneht den zaphen gerne schiuhen, dan den schilt: daz ist sîn reht2. Viertel 13. Jh. Reinmar v. Zweter Nr. 114 V. 1
- daz er leist mit zwein rittern oder mit zwein rittermæzzigen chnehten, swenn er gemant wirt1293 Regensburg/CorpAltdtOrUrk. III 116
- ob sev des ehaft not irret, so sol ein ieglicher einen rittermœzzigen man an gevœrde in senden an seiner stat1297 Salzburg/CorpAltdtOrUrk. IV 176
- prelaten, grafen, vreien, dienstmannen, rittern, rittermaezzigen mannen1307 MünchenStR.(Dirr) 62Faksimile (ca. 41 KB)
- wir geben ... den ... purgern, daz si sich vreung ritterleichs rechtens rittermæzziger læwt an zeugnusse ze tragen, und ruegung ze tuen, und lehen ze enphahen1. Drittel 14. Jh. (Übs.) WienRQ. 85
- wer vnder den porgen selb niht gelaisten moͤcht, der leg einen erbern ritter oder einen rittermæzzigen chnecht auch mit drin pherten an sein stat1333 OÖUB. VI 98Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- swer disen lantfrede nicht enswert vor sime herren, ... her sie rytter oder ... sus eyn rittermezzich knecht, den sullen wir ... in de achte tu1336 GöttingenUB. I 125Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß kein rittermäßiger mann soll holunge haben, noch mag haben, biß daß her sich entbricht1346 NLausMag. 110 (1934) 9
- twelve des stiftes besetene man, dat riddermetege lude weren1358 HHalberstUB. III 603Faksimile - in Google Books
- ef nů eyn riddermatesch man sinen mannen de recht lecghen moge1383 HildeshUB. II 336Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- dar meynt he mede allerhande gude lude vnd riddermetige lude. wen dat swert vnd schild horet tu der ritterschaft1397/98 BerlinStB.(Hs.) 108r
- ab eyn ... rittermessig man hette czwey adir drey vorwercke und in iglichem vorwercke hette her sunderlich vyhe, als in eyme vorwercke hette her sechs tawsunt schoffe und hundert houpte rynt vye und sechczig feltgenge pferde und ander vye, das zu der gerade gehorte, in eynem vorwerke mehe und in dem andern mynner und der man hette seynem weybe off eynem vorwercke vorschreben ir leipgedinge, mochte die frawe in allen ires mannes vorwerke die gerade behalden adir nicht?um 1400 LiegnitzStRb. 196
- keinen menschen her sie rittermesig knecht ader gebuwer ader welchirley ... wesens her sie1401 CDPruss. V 169Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- des stichtes riddermetigesche gude manne und stede1452 HildeshUB. VII 52Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- waz H.K. an rittermessigen unde dinstguttern, daz menliche lehen sint ... gehabit1462 PössneckSchSpr. I 91
- nademe desuͤluen gruͤnde in desses heren koninges lande zin belegen, so scollen de van S. zodane mit rechte holden, bynamen mit ... rittermaten mannen1480 DithmUB. 84Faksimile (ca. 85 KB)
- gelijck yenich andere riddermate schildtboertige manne1484 OstfriesUB. II 206Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- gibt ein rittermessig man seiner frauen ein leypgedinge adir morgingobe gnantis geldis uf alle seyne guter, so nympt sie auch dye gerade und schofum 1490 RechterWeg II 1122
- wer mit frafel gieng in daz gepirg oder darin rit, und wer es ein landsherr, so ist er umb 32 tal. ₰ ..., ist er ein ritter, so ist er umb 16 tal. ₰, ist er rittermäßig, so ist er umb 10 tal. ₰ hinein und umb sovil heraus1506 NÖsterr./ÖW. VIII 461Faksimile (ca. 42 KB)
- so sollen ... der halb tail [der Beisitzer am Kammergericht] von gelerten doctorn oder licentiaten ... der ander halb tail aufs wenigist von redlichen, verstaͤndigen rittermessigen leuten sein1507 RAbsch. II 114Faksimile (ca. 120 KB)
- vom adel, rittermessig knecht und zugewont, auch stet und mergkt, land und leut des haus und fürstenthumbs B.1514 BairFreibf. 130Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- der bischoff ward selbst gewundet und mit anderen herrn gefangen, nu löseden sich die riddermessigen leute zum theilenach 1518? BremGQ.(L.) 164Faksimile (ca. 176 KB)
- ein jeder riddermetich guttman ßoll sich geborlich to gediege der lande mit knechten und rustunge vngedrungen holden1523 Transehe,LivlMannl. 281
- unter den vier hofgerichten sollen sein 16 landgericht, ye vier ainem hofgericht unterworffen und iedes mit 16 personen besetzt, nemlich vier von fursten ... vier von rittern und knechten, vier von ... stetten und vier von ... communen ... iedes ain rittermessigen man zu ainem richter setzen [soll]1525 Fries,OstfrkBauernkr. I 437
- in den stannd ... des adels, der recht edl geborn rittermässigen lehens und thurniers genoßleuten1538 MittSalzbLk. 11 (1871) 42
- soll ... solche lehenßentpfahung von rittermaͤssigen kriegsleüten jnner ains jars vnd ains monats: vnd von andern die nit rittermaͤssigs stands sein jnner jar vnd tag ... beschehen1548 Perneder,Lehnr. 9vVolltext (und Faksimile), Ausgabe von 1544 - in DRQEdit
- een riddermate hoeueman selfs vierde ende een voerspraecke ende reeckenen voer elck persoen xii st. des daechs3. Viertel 16. Jh. KampenStROntw. 89Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Landesbibliothek Münster
- der rittermaͤßigen lehen seint ... auch andere persohnen, welche von unß ... außer der nobilitation die lehenßfreiheit ... erlangt, faͤhig1599 NÖLREntw. V 27 § 1
- rittermaͤßiger lehen sind nur adelige und solche personen faͤhig, welche von dem landesfuͤrsten ohne den adel die lehensfreyheiten ausdruͤcklich erhalten haben16. Jh. Heinke,NÖLehenR. I 106Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- wann der erben in dem lehenbrief gedacht wird, so sollen in rittermaͤssigen mannslehen allein die leibeserben absteigender liniae ... verstanden werden16. Jh. Heinke,NÖLehenR. I 209Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- [Erhebung in den Adelsstand:] als ob sy von allen ihren vier ahnen vater und mutter geschlechten zu beyderseits rechtgebohrnen lehns turniers genossen und rittermaͤßige edelleut gebohren wehren1602 HistBeitrPreuß. I 257Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- es soll kein ritter oder rittermessige persone in dieser stadt oder weichbilde wohnen1603/05 HambGO. I 2 Art. 1Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- soll auch keiner in den [Deutschen] orden genohmen werden, er sey dann des vermögens, daß er 100 goldgulden oder ducaten, nach gelegenheit ... einer jeden balley, ein rittermässig perd ... in den orden bringeDOrdStat. (1606/1740) 104
- der in den ... teutschen ritters-orden einzutreten begehrt, ... soll von altem adelichen rittermäßigen stammen ehlich gebohren vnd vier ahnen von dem vatter vnd vier von der mutter probiren vnd von teutschem geblüth vnd ein ritters genosse seynDOrdStat. (1606/1740) 103
- wiewoll ... die rittermäßige lechen nit allein den würckhlichen landtleüthen des herrn- und ritterstandts dis landts, sondern auch sonst insgemain allen geadelten persohnen ... verlichen worden1616 OÖLTfl.(Strätz) VI 13 § 1
- dieweilen denn der hoheneggerische lehen-brief anno 1579 unter kayserlicher ferttigung die lehens-gnad diesem rittermaͤßigen lehen austruͤcklich geben thut1626 Lünig,CJFeud. II 465Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- rittermessige peutl- oder rechtlehen1699 OÖsterr./ÖW. XIII 145
- daß ihr entweder in person, oder ... durch rittermaͤßige bevollmaͤchtigte euch einige tage vorhero [Regierungsantritt] ... in unsern residentzien einfindet1713 CCMarch. II 5 Sp. 77Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- mit einer ... consignation derer sich in ihren ... provincien ... befindlichen ... rittermäßigen und adelichen eingeseßenen1741 CDSiles. 27 S. 360
- in Österreich und Steiermark nennt man die feuda nobilia rittermäßige lehen, helm- und schwertlehen, weil ... adelige und rittermäßige dienste davon geleistet wurden1757 RechtVerfMariaTher. 625
- die neue von adel bestehen aus denen alt- oder neuen einheimischen geschlechtern, welche von dem landes-herrn noch nicht als rittermaͤßige edelleute erkannt seynd1769 Moser,RStändeLand. 440Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- nach dem aͤltern ... herkommen muß diese rittermaͤßigkeit [der Assessoren des Kammergerichts] aus der abkunft von 4 rittermaͤßigen ahnen oder vorfahren erhellen1791 Malblank,Kanzleiverf. I 161Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)