Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rittermannlehen

Rittermannlehen

, n.

wie Ritterlehen 
  • mit allen ... doͤrffern ... vnd guttern ..., zu rittermanlehen, wie vor alter herkomen, empfangen
    1559 GeöArch. I 3 S. 58
  • sie ... in der Ginolffer marckung aigens hetten mit iren rechten vnd gerechtigkeiten zu rittermannlehenn machen vnd aufftragen woltten
    1579 Eberstein2 I 185
  • ein von der Churpfaltz tragendes rittermannlehen 
    1626 Hornschuch,Keßler. 371
  • [Schloß, das] nebst einer ... zu dato von dem julier-spital zu W. genießenden wiese zu K. zu gestrackens rittermannlehen rühret
    1699 Zehnter,Messelh. 335
  • die qualitaet eines ritter-mann-lehens ist dergestalt bekannt, daß solche zu beschreiben ... unnöthig ... es werden solche nach allgemeinen lehens-brauch auf der vasallen lehensfähige söhne ... devolviret
    1769 ArchOFrk. 23, 2 (1907) 72
  • gleichwie ... die weltliche churfuͤrsten ihre erzamtsfunctiones durch die erbaͤmter vertretten lassen, so geschiehet solches auch bey den churbayern von dem reichserbtruchsessenamt, welches ... die ... familie von W. zu Z. begleitet, und von dem hiesigen lehenhof als rittermannslehen recognoscirt
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 218
  • allod sind die appertinentien dieses rittergutes außer der hut und schaftriftgerechtigkeit zu O. und U., welche herzogl. s.-koburgisches rittermannlehen ist
    1806 MainfrJb. 9 (1957) 112
unter Ausschluss der Schreibform(en):