Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rittermannlehen
Artikel davor:
Ritterlandrecht
(Ritterlanste)
Ritterlehen
Ritterlehengericht
Ritterlehensobliegen
Ritterlehenrichteramtsverweser
Ritterlehenrichtersverweser
ritterlich
(Ritterlobde)
Rittersmann
Rittermannlehen
, n.
wie Ritterlehen
- mit allen ... doͤrffern ... vnd guttern ..., zu rittermanlehen, wie vor alter herkomen, empfangen1559 GeöArch. I 3 S. 58
- sie ... in der Ginolffer marckung aigens hetten mit iren rechten vnd gerechtigkeiten zu rittermannlehenn machen vnd aufftragen woltten1579 Eberstein2 I 185Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- ein von der Churpfaltz tragendes rittermannlehen1626 Hornschuch,Keßler. 371
- [Schloß, das] nebst einer ... zu dato von dem julier-spital zu W. genießenden wiese zu K. zu gestrackens rittermannlehen rühret1699 Zehnter,Messelh. 335
- die qualitaet eines ritter-mann-lehens ist dergestalt bekannt, daß solche zu beschreiben ... unnöthig ... es werden solche nach allgemeinen lehens-brauch auf der vasallen lehensfähige söhne ... devolviret1769 ArchOFrk. 23, 2 (1907) 72
- gleichwie ... die weltliche churfuͤrsten ihre erzamtsfunctiones durch die erbaͤmter vertretten lassen, so geschiehet solches auch bey den churbayern von dem reichserbtruchsessenamt, welches ... die ... familie von W. zu Z. begleitet, und von dem hiesigen lehenhof als rittermannslehen recognoscirt1770 Kreittmayr,StaatsR. 218Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- allod sind die appertinentien dieses rittergutes außer der hut und schaftriftgerechtigkeit zu O. und U., welche herzogl. s.-koburgisches rittermannlehen ist1806 MainfrJb. 9 (1957) 112