Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ritterorden

Ritterorden

, m.

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I nach dem ersten Kreuzzug entstandene Rittergemeinschaft, die karitative Aufgaben mit dem Pilgerschutz und dem Kampf gegen Glaubensfeinde verband; auch durch andere Motivation gebildete Rittergemeinschaft
Sachhinweis: LexMA. VII 878f.; HRG.1 IV 1076ff.
  • da kam der rietter orden undt batt den keiser vonn C. umb einenn ortt, darmitt sich der ordenn wieder die ohngleubigenn ... beschiermenn möchttenn
    1491 Pilgerreisen 217
  • ein christ sol nit mit dem schwert fechten ... yhm sey dan befolhen eyn ordenlich regiment vber andere. das die ... ritter oͤrden nit haben, darumb solten sie abstehen von jrem furnemen
    1523 Eberlin v.Günzburg III 27
  • wie ... ein loͤblicher ritter-orden gegen dem tuͤrcken anzustellen [sein sollte]
    1576 RAbsch. III 358
  • welcher ... ein zueneigung gefaßt, sich in den löblichen teutschen ritters orden zu begeben, der soll sich selbst persönlich bei dem landt-commenthur vnd capitel ... derselben balley, in welcher er den orden zu empfahen begehrt, präsentiren
    DOrdStat. (1606/1740) 103
  • der in den ... teutschen ritters-orden einzutreten begehrt, ... soll von altem adelichen rittermäßigen stammen ehlich gebohren vnd vier ahnen von dem vatter vnd vier von der mutter probiren vnd von teutschem geblüth vnd ein ritters genosse seyn
    DOrdStat. (1606/1740) 103
  • solchemnach hat man ... das von hochloͤblichem teutschen ritter-orden und H.-R. angebrachte moderations-gesuch in deliberation gezogen
    1692 Moser,StaatsR. 30 S. 556
  • ordens-statuten des brandenburgischen rothen adlers ... wir ... thun ... kund ... daß ... unser ... regirungs-vorfahrer ... einen ritter-orden eingefuͤhret [hat]
    1747 CCBrandenbCulmb. II 1 S. 60
  • comptereye ... ist ein gewisses gebieth eines ritter-ordens, woruͤber einer von den ordens-rittern bestellet ist, der die einkuͤnfte davon ... genieset
    1751 Buder 244
  • soviel den teutschen ritterorden belangt, [die Ritterordenskommenden] in commendas provinciales & simplices getheilt zu werden pflegen
    1768 Kreittmayr,AnmCMax. V 1260
  • so belieben dieselbe [Gemütsbilligkeit des Hochmeisters] im uͤbrigen unserer anererbten zuneigung gegen den teutschen ritterorden sich gaͤnzlich versichert zu halten
    1770 Wagner,Civilbeamte I 113
  • in teutschland gibt es reichskollegien, einen evangelischen und einen katholischen reichskoͤrper ... ritterorden, und allerlei geistliche gemeinheiten
    1785 Fischer,KamPolR. I 316
  • die mitglieder geistlicher, auch catholischer ritter-orden, die nicht selbst priester sind, bleiben hiervon [Verbot der Vererbung der Heergeräte] ausgenommen
    1794 PreußALR. II 1 § 507
  • die zu den ritterorden gehörigen priester sind andern mönchen und ordensleuten gleich zu achten
    1794 PreußALR. II 11 § 1217
  • jagdorden ... ein zur ehre der jägerey gestifteter ritterorden, dergleichen der Hubertusorden in Sachsen und der von herzog Friedrich Carl von Würtemberg 1702 gestiftete jagdorden
    1796 Adelung2 II 1413
  • ritterorden ... können nie durch ... vorrechte, womit sie begünstigt worden, ein auf nachfolger übertragbares eigentum am boden ... erwerben
    1797 Kant,Rechtslehre 131
II
im Mnl.: wie Ritterstand (I) 
  • oock vintmen theerscap menichfout tot ridders oorden oock ghewijt, die jongheers heten inder tijt
    1469/80 (Hs.) MnlWB. VI 1344
unter Ausschluss der Schreibform(en):