Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ritterort

Ritterort

, m., n.

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ein regionaler Verband, in dem sich die Ritterschaft organisiert; es gibt fünfzehn auch Ritterkantone genannte Orte, die mit einer Ausnahme drei Ritterkreisen zugeordnet sind
  • daß vnderschidliche vornembe personen vorhabens seyn, sich bey dem loblichen freyen ritterorth am Cochen [Kocher] anzumelden, und ihre aufnam in dieses ritterorth beweglich zu suchen
    1643 Mader,ReichsrMag. X 481
  • solle auch ... [eine werbende] person dem ... director ... vnd auschuz ... versprechen, daß sie von zeit der aufnamb bey der ritterschafft vnd zu disem ritterorth getrewlich haltten ... solle
    1643 Mader,ReichsrMag. X 483
  • es ist ein oder ander ritter-ort, auch ein oder anderer cavallier noch bey stattlichem und grossem vermoͤgen, welcher sein privat-mittel hierzu [zur Türkenhilfe] nicht emploiren wird
    1665 Mader,ReichsrMag. III 559
  • daß ... sothane guͤter ... bey dem ritter-ort am K. zu lassen gnaͤdig geruhen moͤchten
    1775 Moser,Beitr. 368
  • es gehoͤret zu dem aus 4. quartieren bestehenden ritter-ort Rhoͤn-Werra das buchische quartier oder reichs-adel, so in Buchen ... gesessen
    1780 Mader,ReichsrMag. I 19
  • daß jedes corpus, viertel, ritterort und dessen ... directoren, hauptleute ... und ausschuͤsse mit dem praͤdicat: wohlgebohren und edel benannt werden sollen
    1788 Kerner,RRittersch. II 120
  • A.F.S. freyherr von Staufenberg ... ward ... zum ritterhauptmann des ritterorts Gebirg erwaͤhlt
    1806 Vahlkampf,Miszellen II 490
  • teilung des stiftungsvermoͤgens in der art ... daß an Baden fuͤr die anher gefallenen hegauischen ritterorte [folgende Summen gehen]
    1814 SammlBadStBl. II 566
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