Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rittersitz

Rittersitz

, m.

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privilegierter und mit Gerichtsbarkeit versehener Grundbesitz eines Ritters
vgl. Rittergut
  • wen dy sones kinder ... den rittersiczd, wedder zcu teyle lyszen gehen, darumbe das sye mid oren vettern folge an den lehingutern an ores vater stad, ab sich das geborte, haben mochten
    1. Hälfte 15. Jh. MagdebSchSpr.(Friese) 576
  • I., ein rittersitz mit einem forwerk und zwolf mannen
    1524 QFürstentBayreuth I 162
  • eynen rittersitz sambt deme garthen am B.
    1559 KönigseeStR. 285
  • V. hatt zehenn freye hofe, vnnd rittersitz vnnd sonsten xxxi einwohner, ist graff H.G. gehorigk
    1573 ZHarz 3 (1870) 569
  • dis erste leibgedinge, zu dem ritter-sitze nach erledigung des witbenthumbs geschlagen ist
    1593 CCMarch. VI 1 Sp. 135
  • mit ... bewilligung ... geregtes gut und den rittersitz P. ... meinem sohn ... aufgetragen
    1598 BrandenbSchSt. II 268
  • wann er herr vogt ... sich des orts seumig erzeigt, daß dann der herr am rittersitz ... fürsehung zu thun schuldig ... sein solle
    1610 BaselRQ. I 1 S. 482
  • der adel rosdienst und rittersitz seyn vermöge einer sonderbahren von uns unterzeichneten designation gleichfalls in zwey theile gesetzet ... das eine zum schwerinschen das ander ... zum güstrowschen theil gelegt worden
    1621 Sachsse,MecklUrk. 337
  • criminal-process, es werde derselbe ... auff denen schlössern, rittersitzen ... oder bey dem burgkgrafen-ambt gehalten
    1627 BöhmLO. K 23
  • die contributionen, roßdienst und urpflicht belangend, so die hinterlassene adliche praͤdia und rittersitze in zeit des der wittwe waͤhrenden gnadenjahrs abzuhalten schuldig
    1636 SystSammlSchleswH. II 2 S. 595
  • ob die unterthanen die bau-fuhren und frohnen nur allein zu denen wohn-gebaͤuden derer rittersitze, oder auch zu denen bey den rittersitzen befindlichen forwergen und andern gebaͤuden zu leisten schuldig?
    1661 Decis.elect.Sax. 311
  • in gemeinen kriegs-laͤuffen ... sollen die unterthanen uͤber ihre gesetzte dienste unsere schloͤsser, wie auch der andern gerichts-herren ritter-sitze bewahren
    1666 GothaLO. II 2 Tit. 15
  • deme zu folge ewer rittersitz ... jeder auff viertzig zwey riechsthaler quotisiret worden
    1684 BreckerfeldUB. II 139
  • [den] allodial und freiadelichen zu M. in der herrlichkeit O. gelegenen cöllnischen rittersitz 
    1740 KlArchRhProv. I 341
  • derjenige, welcher einen adelichen rittersitz in unsern landen hat, ist anzusehen, als ob er auch daselbst wohne, wenn er schon seine hauptsächliche wohnung anderswo hätte
    um 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 28 § 12
  • ferner haben die von adel die freyheit, von der wein- und bier-accise ... und zwar so weit, als ein jeder dessen auf seinem eigenen rittersitze zu seiner eignen consumation gebrauchet
    1785 BrschwWolfenbPromt. III 16
  • wenn der reichsritter einer andern, als der auf seinen guͤtern herrschenden religion zugethan ist, hat derselbe das recht ... auf seinem schloß oder rittersitz ... eine capelle anzuordnen
    1786 Kerner,RRittersch. I 137
  • ob solche gebäude [Wirtschafts- u. Wohngebäude] innerhalb der einschließung des rittersitzes, oder außerhalb derselben liegen; und ob sie auf der vorigen, oder auf einer andern stelle wieder erbauet werden sollen, macht keinen unterschied
    1794 PreußALR. II 7 § 372
unter Ausschluss der Schreibform(en):