Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ritterspiel
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, n.
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ritterliches Turnier
- wir zwên süln ritterspil ze ors ê vor imbiz üebenum 1230 HeinrTürlinCrône V. 15405
- die todtschlaͤg, welche gar nicht gestrafft werden, seynd vornemlich diese ... achtens, so einer den andern in zugelassenen ritterspielen oder fechtschulen umbbraͤchteNÖLGO. 1656(CAustr.) II Art. 62 § 8Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg