Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ritterspiel

Ritterspiel

, n.

ritterliches Turnier
  • wir zwên süln ritterspil ze ors ê vor imbiz üeben
    um 1230 HeinrTürlinCrône V. 15405
  • die todtschlaͤg, welche gar nicht gestrafft werden, seynd vornemlich diese ... achtens, so einer den andern in zugelassenen ritterspielen oder fechtschulen umbbraͤchte
    NÖLGO. 1656(CAustr.) II Art. 62 § 8
unter Ausschluss der Schreibform(en):