Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rittersporn
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, m.
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am Ritterstiefel befestigter Dorn oder Rädchen, mit dem der Ritter das Pferd antreibt; als wesentlicher Teil der Ritterrüstung bei der Aufnahme in den Ritterstand verliehen
- des hiet man in geschenchet do [beim Ritterschlag] swert und hentschuoch, gürtlen so, darzuo guldin ritterspornum 1410 SchweizId. X 465Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- hette ainer rittersporn gefiert, außgenommen aingesessen burger der statt ... von wegen das sy die urtail ainem rat gegeben, hat man in rechts gestattet1484 WürtLändlRQ. I 162Faksimile (ca. 48 KB)