Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ritterstadt

Ritterstadt

, f.

einer Ritterherrschaft untergeordnete Stadt
  • bey der cavallerie aber, so auf dem platten lande und in denen ampts- und ritter-städten liegt, soll solches [Kosten für den Truppenunterhalt] aus denen creiß-cassen erleget werden
    1699 CCPrut. III 14
  • daß einige land-raͤthe und creyß-commissarii aus den amts- und ritter-staͤdten, wo die accise eingefuͤhret, die kopffsteuer erhoben [haben]
    1710 CCMarch. IV 5 Sp. 130
  • die justiz-burgermeister oder richter und andere, welche mit der justiz beim magistrat in adelichen mediat- oder ritterstädten zu thun haben, werden von der adelichen obrigkeit ... gewählet
    1749 ActaBoruss.BehO. VIII 383
unter Ausschluss der Schreibform(en):