Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ritterstand

Ritterstand

, m.

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I die ständische Stellung und der Rechtsstatus eines Ritters (I) 
  • ein lezter des herrn- oder ritterstants seines nahmens und stammens mag von denen guetern, so er erheurat erobert oder gewunnen, wol testiren
    1573 NÖLTfl. III 2 § 13
  • die sone behalt des vader schilt to lenrechte die im evenbordich is, die wile he sik mit ritterstand nicht ne nederet
    1589 SspLehnr. Art. 21 § 1 [Var. Zr]
  • man hat aber gleichwol ... fuͤr alters diese wirde vn̄ ehrentittel, nemlich den ritterstand, nur allen denen gegeben, die sich dapffer vnd weidlich wider die feinde gebraucht
    1591 Spangenb.,Adelsp. I 326
  • so aber der mörder nicht auß dem herren- oder ritterstand, auch nicht angesessen wäre, und vor der beschickung flüchtig würde ... so sol auff ihn vom ambt der land-tafel ein steckbriff außgehen
    1627 BöhmLO. T 22
  • [Voraussetzung für die Edelmannsfreiheit war, daß der Betreffende] schon in anno 1557 für ainen bayerischen von adl erkennt und damahlen keinen anderen stand als dem ritterstand zuegethan gewesen
    1641 Lieberich,Landherren 13
  • patente ..., vermoͤge welcher zu erkaufung der ritterguͤter einige von uns in den stand ... des adels und ritterstandes erhobene gar nicht, sondern nur vierschildige von adel ... zugelassen werden sollen
    1668 Krug,StaatswPreuß. 7
  • daß jaͤhrlich noch handels-leute, qua tales, von kayserlicher majestaͤt mit dem adel und ritter-stand beehret werden
    1752 v.Loen,Adel 98
  • der adel gelangte ... nicht durch die geburt, sondern durch die militärischen dienste zum ritterstand ... so ... daß nicht nur grafen und fürsten, sondern auch kaiserliche und königliche prinzen ... sich mit besonderen zeremonien zu rittern schlagen ließen
    1757 RechtVerfMariaTher. 503
  • ritterstand wird hierbey mit adelstand gleichbedeutend gebraucht: wenn gleich in anderer ruͤcksicht ritter und edelmann sehr verschieden sind; indem eigentlich nur derjenige ein ritter ist, welcher fuͤr seine person den ritterschlag erhalten hat
    1802 Runde,Beitr. II 541
  • eine person des herrn oder ritterstandes 
    1807 SammlBadStBl. I 75
II Gesamtheit der im Ritterstand (I) lebenden und organisierten Personen
  • wir ... uns zu roß und fuß ... um ziemliche unterhaltung, immaßen solches zwischen hoͤchst-ernennten roͤmischen kaysern, koͤnigen und uns, dem freyen ritter-stand, von alters herkommen und gehalten, gebrauchen laßen
    1560 Moser,Beitr. 112
  • die vesten W. ... so unndter deren vom ritterstanndt füergebrachte gerechtikhaiten ligt
    1587 Schwanser Nr. 315 Bl. 7a
  • also daß durch anlaitung vnd miltigkait deß Ertzhertzogen F. ein erwuͤnschte vnnd gleichsamb guͤldine zeit widerumb erscheindt zu welcher der ritterstande ... auffs new widerumb in diese stadt gebracht worden
    1619 Lazius,Wien II 94
  • die landstende der fürstenthümber S. und J. [waren] von ... könig V. hochlöblichster angedencken von anno 1497 ... dahin begnadet, ... zu erhaltung, vormehrung und aufnehmung des ritterstandes niemanden erblehen zu thuen
    1625 CDSiles. 27 S. 256
  • deßgleichen auch bey dem ritter-stand ein alt- und junger stand considerirt werden solle
    1702 CAustr. II 73
  • in einigen oesterreichischen erb-landen, und andernwaͤrts, heissen die land-staͤnde, oder abermalen ... nur der adel und oͤffters nur der ritter-stand allein, auch: landsleute
    1769 Moser,RStändeLand. 337
  • allermaaßen wir ... den geheimen rath von B. nebst allen seinen ehelichen descendenten ... hiemit zu landleuthen im ritterstande ... angenommen haben wollen
    1772 HistBeitrPreuß. II 543
  • [das Reichskammergericht] wurde ... mit kaiserlichen raͤthen aus dem fuͤrsten- grafen- und ritterstande, die am kaiserlichen hoflager anwesend waren, besetzt
    1791 Malblank,Kanzleiverf. I 16
  • daß in unserm reichshofrath auf der ritterbank zwischen denen vom ritterstande ... und den grafen und herrn, so in den reichskollegien keine session oder stimme haben ... kein unterschied gehalten [werde]
    Wahlkapit.(1792) 558
  • die landstände sind der prälatenstand, der herrenstand, wo ein hoher adel ist, der ritterstand und die landesfürstlichen städte
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 77
  • da die ritterguths-besitzer, wegen der befreyung von der grundsteuer, vom bürger-stande, der dieses uͤbergroße vorrecht des ritter-standes mit unwillen ansah, haͤufig beunruhiget worden waren
    1805 v.Carlowitz,RiPferdsgeld 44
unter Ausschluss der Schreibform(en):