Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ritterstandsperson

Ritterstandsperson

, f.

Mitglied des Ritterstandes (II) 
  • assessores olim nobiles, ritterstands-personen 
    1610 Wehner,HofgRottw. 2
  • da ... prälaten-, herrn-, oder ritterstandtspersonen, solches under ieren handtschrifften und insigln bezeugen
    1616/29 OÖLTfl.(Strätz) IV 8 § 2
  • sol man sich gegen burgerstandes-personen auch allermassen ... verhalten, wie von denen herrn- oder ritterstands-personen ... gesetzt
    1627 BöhmLO. T 12
  • wann einer oder der ander sich vor ein alte ritter-stands-person ausgeben wollte ... soll derselbe gnugsamben schein und zeugnuͤß vorbringen
    nach 1637 Moser,RStändeLand. 504
  • rittermäßige edelleüth und ritterstandtspersohnen 
    1671 MittNordbExk. 16 (1893) 360
  • in die 11. classem [der Matrikel zum sogen. Bancalitätspatent] kommen alle ritterstandspersonen, welche ohne charactere eines kais. raths königlich und landesfürstliche dienste begleiten
    1703 Fellner-Kretschmayr III 158
unter Ausschluss der Schreibform(en):