Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rittersteuer
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Rittersteuer
, f.
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Abgabe, die ein Ritter (I) in die Ritterkasse zu zahlen hat; auch eine Abgabe der Ritterschaftsuntertanen an die Herrschaft (Beleg 1525)
bdv.:
Ritteranlage
- ahtzich march perner, die wir im gehiezzen ze rittersteur und fur ain ros und fur seinen schaden1317 Szaivert,TirolKanzleibuch 140
- das wir dem edeln manne C. von T. ... den wir nů ze unser croͤnůng ze Rome ritter machten, ze rittersteure geben haben von unser cheiserlicher milte hundert march silbers1328 MGConst. VI 1 S. 317Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts dMGH
- so ain edlman oder ritter ain son oder tochter ausgeheyrat, haben ime seine holden ain heuratsteur geben müessen; dermassen auch wo ain ritter worden, ime auch ain rittersteuer geben1525 MittSalzbLk. 27 (1887) 248
- wann von dem ritter-directorio rittersteuern angelegt werden, [man] solcher erhebung nicht gestatten willum 1655 Pfälzische Familien- und Wappenkunde 4 (1961-63) 230
- N.J. von H. ... bekennet, daß er die ritter steuer noch wuͤrcklich schuldig seye1727 Faber,Staatskanzlei 50 S. 121
- die ober-steuer-einname zu G. will nur diejenigen adelichen guͤter zur ritter-steuer gebracht wissen, welche ritter-pferde zu stellen haben1758 Estor,RGel. II 689Faksimile (ca. 145 KB)
- daß die adeliche lehenleute ... von denen lehenbaren guͤtern, welche bey der landschaft immatriculirt sind, die rittersteuer ... dahin praͤstiren muͤßen1770 Kreittmayr,StaatsR. 403Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- weil aber die rittersteuren und die denselben anklebenden uͤbrigen rechte nichts desto weniger auf diesen guͤtern haften bleiben, so stehen die ritterschaftlichen guͤterbesitzer, ob sie schon ... nicht fuͤr ritterschaftliche mitglieder gehalten werden koͤnnen, doch in ... verbindung mit der reichsritterschaft1788 Kerner,RRittersch. II 190Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- diese [Steuer-] befreyung soll als ein dinglicher vorzug auf ihnen [Rittergüter] haften, und selbst solchen hofbaustuͤcken ... zukommen, die ... vererbt worden sind, ohne daß sie weder mit landes- noch mit rittersteuern belegt wurden1801 NCCPruss. XI 449Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin