Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ritterzehrung

Ritterzehrung

, f.

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I Verzehrgeld, das aus unterschiedlichen Gründen von der Obrigkeit Soldaten, auch Spielleuten und im allgemeinen Fremden auf die Reise mitgegeben wird
  • [Fremde] die do anders woher kommen, sollen ... mit einer ritterzehrunge und gratial ... abgefertigt werden
    1526 Schlesien/Sehling,EvKO. III 411
  • 2 ort sechs landsknechten ... zu ainer ritterzehrung geben
    1588 Kramer,VolkslAnsbach 321
  • nachdem sich ein fremde person mitt einer kunst angeben ... soll man von ime vernemen, was er für eröffnung sollcher kunst begere und ... wann ... sein forderung übermessig sein würde, ihn mitt einer ritterzerung abweisen
    1616 NürnbRatsverl. II 498
  • [eine] ritterzörung [von 3 fl.]
    1653 Senn,MusikInnsbruck 266
II polemisch für: Kriegsbeute
  • obzwar die teutschen das rauben ... des adels, ausser den grenzen des vaterlandes, fuͤr keine untugend hilten ... sondern es unter dem namen: ritterzerung vertaidigten
    1757 Estor,RGel. I 424