Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rittgulden

Rittgulden

, m.

wie Rittmeistergeld 
  • bewilligen wir [marschalch] under den 1000 reuttern ... auf jedes gerüstete doch allein in der musterung guett gemachte pferdt, den gebreichigen rittgulden den rittmeistern bezahlen zu lassen
    1598 v.Frauenholz,Heerw. III 1 S. 120