Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rittmeistergage

Rittmeistergage

, f.

wie Rittmeistergeld 
  • dem obristen G.E.v.B. haben sie ... die gedoppelte rittmeistergage [gegeben]
    1641 ProtBrandenbGehR. I 403
  • [verpflegungs-ordonnanz] dem obrist-wachtmeister, ausser der rittmeister-gage, mit welcher es vorige beschaffenheit hat, 25 fl. 9 pf. 10 m.p.
    1688 Moser,StaatsR. 30 S. 8
unter Ausschluss der Schreibform(en):