Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rittmeisterkür
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, f.
Wahl zum städtischen Rittmeister (IV)
- der son hat den namen, das er zapt, es ist aber des fatters sag, kan er dan zappen, so kan er auch wol reiten; dan do sei das zappen nit mit fogen verpieten konten, so wolten sei es dannest durch die ritmeister-chur wrechen1546 BuchWeinsberg I 248Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln
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