Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Robottag

Robottag

, m.

für die Robot (I) angesetzter Tag
  • wann unser richter zu ainer robat ansagt, wellicher oder wölhe ... zu rechter zeit ... nit erscheinen ... denselben soll solher robattag nur fur ain halben gerait werden und ist pflichtig den andern tag wider zu kommen
    1533 NÖsterr./ÖW. VIII 235
  • solle auch kain underthon hinfuran robattäg andingen - als da wären mattäg, schnittäg, wittäg ... on bewilligung der obrigkait zu S.
    Mitte 16. Jh. OÖsterr./ÖW. XIII 236
  • eine gewisse satzung der robottage gereicht ihnen [Robotpflichtigen] nach ihren konfirmierten privilegien, gewohnheiten, landesfreiheiten zu hoher präjudiz
    1597 Grüll,Bauer 50
  • daß es den ... ganz verarmten kleinhäuslern ... unmöglich fällt, in die läng bei ihren häusern zu verbleiben, zumalen [sie] das jahr hindurch ... in die zehn wochen mit lauter robottagen zubringen
    1660 Grüll,OÖRobot 135
  • ob zwar die unterthanen ihrem herrn ... zu robathen schuldig, so stehet doch beeden theilen, sich an statt der robath auff ... geld mit einander zuvergleichen ... welches auch auff obbemelte, der inleuth 12. robath-taͤg zuverstehen ist
    1679 TractIurIncorp. V § 6
  • [es] zu geschehen pflegt, dass die bestimmten robottage wenig oder gar nicht beobachtet werden
    1715 Archiv český 24 (1908) 74
  • es versteht sich von selbst daß oft erwähnte inleute die patentmässige robathstäge zu leisten haben
    1793 NÖsterr./ÖW. IX 545
unter Ausschluss der Schreibform(en):