Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rocken
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2Rock
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, m.
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Spinnrocken (I); metaphorisch im Erbrecht: Frau als Erbberechtigte; nach dem Rocken von seiten der Mutter
- des mannes erbin sezin der frauwe stul vor dy thor mit eynem rocken, als sy lichte nach dem drizigisten zu der kirchen wereEnde 14. Jh. GlWeichb. 279Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [Erbteilung:] das er alle gekauft guder in drin wil lassen deillen, und da wil er dem swert zwei teille geben und dem rocken ein deil1449 Loersch,Ingelh. 288Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Frankfurt a. M.
- im fall sich zutragen sollte, dass nach dem verstorbenen kinder nach dem rocken, und nicht nach dem schwert, das ist von der mutter zwar, aber von zweien vätern hinterbleiben möchten: als soll des verstorbenen sein gut ... allein auf die eigenen nach dem schwert ... und nicht denen kindern nach dem rocken anheim fallen1756/62 Archiv český 24 (1908) 327Faksimile - digitalisiert im Rahmen von Czech Medieval Sources online
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