Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rockengang

Rockengang

, m.

unerlaubter Aufenthalt in Rockenstuben 
bdv.: Rockenreise
Sachhinweis: Kramer,VolkslAnsbach 249f.
  • in sonderheit sollen die nacht- und rockengenge auff allen dorfern bey schwerer straff abgeschafft werden
    1541 CDSiles. 27 S. 195
  • sind alle rockengänge verboten worden, auch sind solche wirthe gestraft worden, welche dergleichen zusammenkünfte gestatteten
    1683 HexwNeiße 55
unter Ausschluss der Schreibform(en):