Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rockenteil

Rockenteil

, m.

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im Erbrecht der Anteil, der der Frau oder deren Verwandten aus dem Erbe ihrer nächsten Anverwandten zukommt
bdv.: Kunkelteil
  • wan sich nun der vatter in andere ehe begiebt so ist er seinen kindern erster ehe das dritte oder rockentheil aus der summarischen nahrung, wie zeit es sterbens seiner hausfrawen gestanten, in integrum zu erstatten schuldig, wan die kinder ... sich verheyrathen
    1643 RhgLBr. 12
  • auß deme in unserer hießigen residenzstatt von langer hand bekhandtlich eingeschlichener gebrauch deß schwerdts- und rockhenthailß, crafft dessen dem mann zwei drittheil auß zweier ehe-leüth zue- und eingebrachten alß errungenen nahrungen zuewachßet
    1655 OStR. I 1009
  • mithin bey denen einkindschafften die vertheilung der errungenschafft in schwerdt- und rockentheil voͤllig aufhoͤret
    1755 MainzLR. 5
  • wann aber sothane schulden aus der errungenschafft nicht koͤnnen bezahlt werden, so sollen alsdann beyde, der mann und die frau, aus ihrem vermoͤgen sothane schulden nach schwerdt- und rockentheil zu bezahlen gehalten seyn
    1755 MainzLR. 8
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