Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rodfertiger

Rodfertiger

, m.

Auftraggeber für den Transport von Waren nach der 2Rod (IV) 
  • auf der rodfertiger anruefen
    1597 ArchKulturg. 1 (1903) 327
  • so ein wagen angesagt ... und alsdann das geld nit vorhanden wär, so ist der rodfertiger die bezahlung ohne fertigung des guets dennoch schuldig
    1607 Tirol/ÖW. IV 257
  • er niederleger soll auch ein ehrbars aufsehen haben und gegen den rodfertigern oder den rodleuten kein gefährliches mit wag und gewicht nicht geben
    1607 Tirol/ÖW. IV 257
unter Ausschluss der Schreibform(en):