Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rodländerei

Rodländerei

, f.

Bestw. nur Rott- belegt
gerodetes oder zur Rodung vorgesehenes Land
bdv.: Rodeland
zu 1roden
  • unsere untersassen [sollen] ... aller scheppelheuer von allen den rottlaͤndereien, so von unserer forst fuͤr und nachgerodet, ... gefreiet [sein]
    1558 Wigand,Paderb. III 184
  • [Verordnung,] daß ... bey ... verkauff einiger rott-laͤnderey ... der kaͤuffer den rottungs-weinkauff ... abzutragen schuldig seyn solle
    1724 HessSamml. III 955
  • [Übschr.:] rottlaͤnderey. die ober- und beamten sollen niemand verstatten, wiesen, weyden und hoͤlzungen zu arthaften acker zu machen, es sey denn zufoͤrderst... conceßion daruͤber eingeholet und ein gewisser rott- und zehent-zinß darauf gesetzet worden
    1776 BrschwWolfenbPromt. II 552
unter Ausschluss der Schreibform(en):