Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rodshauptmann

Rodshauptmann

, m.

Vorsteher, Ordnungshüter in einer 2Rod (III) 
  • es soll auch niemand pfenden noch schaͤtzen dan bey guter tagzeit und welcher in einer rood wohnet oder hauset, der soll sich selbiger rood, hauptl. und raͤthen ordnungen halten darin er ist und soll gegen ihme durch selbigen roods-hauptman gschaͤtzt und gehandlet werden
    1585 LBAppenzIR. Art. 167