Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rodstadt
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Rodlohnskosten
Rodmann
Rodmeister
Rodordnung
Rodort
1Rodpfennig
2Rodpfennig
1Rodrecht
2Rodrecht
Rodrichter
Rodstadt
, f., Rodstatt, f., Rodstätte, f.
I
zu einer 2Rod (VII) gehörige Niederlage, Station für das Umladen von Handelswaren
vgl.
Ballhaus,
Niederlage (I 1)
- im fall ... einer [der rodfuhrleut] den andern an einer rodstatt antreff und der erst aus aigner verhinderung nit fortfahren kündt ..., soll der ander fortzufahren macht haben1597 Augsburg/ArchKulturg. 1 (1903) 328
- [daß] in der nota- oder rott-carten, welche allwegen bey auffgebung der gueter und wahren auff die rott-statt, der tag und die stund, wann alldorten die gueter und wahren ankommen und wiederumben weiter fortgeführt werden, ordentlich verzaichnen und unterschrieben werden solle1675 QZollwTirol 155
- so ist auch die gemachte rott-ordnung dergestalt eingerichtet, daß auf jede rott-statt, allwo kauffmanns guett vermittelst der rott ankunfft, selbiges durch gewise, aigens darzue bestellte taugliche personen übernommen, besichtiget [wird]1675 QZollwTirol 154
- weilen die fuͤsserische rott-floßleut mit rott-guͤtern, ohne das weiters nit, als nur bißhiehero gen Schongau, als an die ordentliche rott-stadt, zu fahren befugt1692 Lori,Lechrain 505Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [es steht außer Frage,] daß ersagte von Fuͤssen mit den kaufmannsguͤtern und rottsteinen (ausgenommen wein, oel, gipps, kalch ..., mit welchen sie ungehindert und frey fuͤrzufahrn berechtiget) nit weiters als hiehero an die uralt und rechte rottstatt auf dem wasser zu fahren befugt [seynd]1730 Lori,Lechrain 537Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)