Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rodwahre

Rodwahre

, f.

(Nutzungs)Recht an einer Rodung (II) 
  • den von G. ist zugefunden ... eine halbe rahtwahr, davor gebort den holzgreven und seinen knechten eine schinken und ein scharp messer
    1530/48 Niedersachsen/GrW. III 224
unter Ausschluss der Schreibform(en):