Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rodzehntrecht

Rodzehntrecht

, n.

Bestw. nur rott- 
die den Rodzehnt betreffende rechtliche Regelung
  • die auch ausserhalb der zehnd-fluhr etwa neu angelegte cämpe [bleiben] dem sonsten durchgehends hergebrachtem rottzehenden-recht ... unterworfen
    1694 SammlVerordnHannov. I 461
  • es ist ... bey der entscheidung der streitigkeiten uͤber das rottzehnt-recht vorzuͤglich auf die besondere landesverfassung ruͤcksicht zu nehmen
    1801 Hagemann,PractErört. III 203