Rodzins, m.

auch roden-, röder-, rott-
Abgabe von Rodungen; auch das damit belegte Land (Beleg 1412)
bdv.: Rodzehnt
  • [entpfangen] czu leibgedinge ... czwen schilling groschen, die ligen vff vier hufen vff der veldmark ..., vnd den dritten pfenning in dem rodenczinse
    1412 CDBrandenb. I 12 S. 82 Faksimile
  • folgende zins, erb- und roittzins geben die unterthanen jährlichen von ihren gütern
    1580 FrauenseeSalb. 32v
  • was ... die roͤder-zinß betrifft, ... daß es deswegen bey dem alten herkommen und vertrag bleiben soll
    1756 Cramer,Neb. III 157
  • [wenn eine Gemeinde unerlaubt Land gerodet hat, soll sie] das umgebrochene land, daferne nicht ... conceßion daruͤber ertheilet und der rottzinß auch das quantum fuͤr den rottzehnten determinirt worden, wieder zur weide liegen [lassen]
    1775 BrschwWolfenbPromt. I 40 Faksimile
  • wenn einer ... ohne verwuͤstung guter nutzbarer holzung ... in dem seinen roden laͤßt, soll der rott-zehnte und zinse dem grundherrn [eigenen]
    1785 BrschwWolfenbPromt. V 18
  • einige intraden und aufkuͤnfte aus den forsten ..., welche ... dem herkommen nach von den fuͤrstl. aemtern erhoben werden, z.e. rott- und erbenzinsen
    1797 BrschwWolfenbPromt. VI 136
  • sollte etwa neues, vorhin nie bebauetes land ... bestellet werden, so sind wir zur befoͤrderung der so nuͤtzlichen cultur-verbesserung gnaͤdigst geneigt, auf ... sechs jahre den rottzehnten und rottzins ... ganz zu erlassen
    1800 Lüneburg/v.Berg,PolR. VII 286 Faksimile