Rodzins, m.
Rodzins, m.
auch roden-, röder-, rott-
Abgabe von Rodungen; auch das damit belegte Land (Beleg 1412)
Abgabe von Rodungen; auch das damit belegte Land (Beleg 1412)
bdv.:
Rodzehnt
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[entpfangen] czu leibgedinge ... czwen schilling groschen, die ligen vff vier hufen vff der veldmark ..., vnd den dritten pfenning in dem rodenczinse1412 CDBrandenb. I 12 S. 82 Faksimile
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folgende zins, erb- und roittzins geben die unterthanen jährlichen von ihren gütern1580 FrauenseeSalb. 32v
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was ... die roͤder-zinß betrifft, ... daß es deswegen bey dem alten herkommen und vertrag bleiben soll1756 Cramer,Neb. III 157
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[wenn eine Gemeinde unerlaubt Land gerodet hat, soll sie] das umgebrochene land, daferne nicht ... conceßion daruͤber ertheilet und der rottzinß auch das quantum fuͤr den rottzehnten determinirt worden, wieder zur weide liegen [lassen]1775 BrschwWolfenbPromt. I 40 Faksimile
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wenn einer ... ohne verwuͤstung guter nutzbarer holzung ... in dem seinen roden laͤßt, soll der rott-zehnte und zinse dem grundherrn [eigenen]1785 BrschwWolfenbPromt. V 18
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einige intraden und aufkuͤnfte aus den forsten ..., welche ... dem herkommen nach von den fuͤrstl. aemtern erhoben werden, z.e. rott- und erbenzinsen1797 BrschwWolfenbPromt. VI 136
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sollte etwa neues, vorhin nie bebauetes land ... bestellet werden, so sind wir zur befoͤrderung der so nuͤtzlichen cultur-verbesserung gnaͤdigst geneigt, auf ... sechs jahre den rottzehnten und rottzins ... ganz zu erlassen1800 Lüneburg/v.Berg,PolR. VII 286 Faksimile